Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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viel weniger aber hat es Bestand; dies ist tot geboren schon an 
sich.“ Demgemäß erfolgte die Annahme des Heubnerschen An- 
trags in beiden Kammern gegen sehr kleine Minoritäten. Die 
Vereidigung des Militärs auf die Reichsverfassung und die Ver- 
wendung des Heeres zur Durchführung dieser Reichsverfassung, 
weshalb es der Zentralgewalt in Frankfurt zur Verfügung ge- 
stellt werden sollte, wurden im Anschluß an den Heubnerschen 
Antrag von den Kammern votiert. Daß das neue Ministerium 
beim Eintritte in sein Amt durch den Mund von Beusts hatte 
erklären lassen, es stehe bezüglich der Reichsverfassung auf dem- 
selben Boden, wie die Vorgänger im Amte, also im wesentlichen 
auf negativem, hinderte die Antragsteller nicht nur nicht, son- 
dern war ihnen sogar willkommen, da sie es doch auf seinen 
Sturz abgesehen hatten. Sie benutzten als ein weiteres Mittel 
die noch immer nicht erledigte Frage der Wiener Gesandtschaft 
und des Verhaltens des Gesandten von Könneritz in der Blum- 
schen Angelegenheit. Die Regierung hatte sich schon am 19. März 
geweigert, Könneritz abzuberufen (s. o. S. 119), weil die öster- 
reichische Regierung noch dem Ministerium von der Pfordten er- 
klärt hatte, sie werde eine solche Abberufung als einen Bruch mit 
Sachsen betrachten. Nun verurteilte die erste Kammer das Ver- 
halten der Regierung als verfassungswidrig und ihre Absicht, für 
das Fortbestehen einer Könneritzschen Gesandtschaft keinen Pfennig 
bewilligen zu wollen, und die gleiche Erklärung gab am 23. April 
die zweite Kammer. Und nun wurde auch das vertagte Miß- 
trauensvotum gegen das Ministerium wieder hervorgesucht und 
angenommen. Da ferner bei der Unsicherheit der Verhältnisse 
dem neuen Landtage ein geordnetes Budget noch nicht vorgelegt 
worden war, so hatte die Regierung am 18. Dez. 1848 ein 
Provisorium angeordnet, wonach die Steuern vorderhand auch 
ohne Kammerbewilligung weiter erhoben werden sollten. Da- 
gegen hatten sich als gegen einen Bruch der Verfassung am 8. 
und 15. März die Kammern erklärt, dann aber die zweite Kam- 
mer am 21. April die Erhebung der Steuern bis Ende Sep- 
tember verwilligt, zugleich aber eine Kommission niedergesetzt zur 
Untersuchung des Verfassungsbruches. Aber die am 22. April
	        
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