Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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sei; die Regierung wünschte es bis zum Schluß des Jahres er- 
teilt zu haben, die Kammern bewilligten es nur bis zum 31. Aug. 
Ferner erregte die Stellungnahme des Ministeriums zu den 
Grundrechten den Widerspruch und die Besorgnis der Kammern, 
namentlich als Zschinsky gelegentlich des Josephschen Antrags 
auf Abschaffung der Todesstrafe die übrigens nicht unrichtige Er- 
klärung abgab, daß die Grundrechte als sächsische Gesetze publiziert 
in Sachsen auch auf dem Wege der Gesetzgebung wieder geändert 
werden könnten, wenn die Regierung es für nützlich hielte. Andere 
Streitigkeiten über innere Fragen können heute übergangen wer- 
den. Immer aber trat doch die deutsche Frage wieder in den 
Vordergrund. Nachdem die preußische Regierung von Carlowitz 
als Regierungskommissar nach Erfurt berufen und dadurch seinen 
Austritt aus der ersten Kammer bewirkt hatte, fsiel die Führung 
der national-deutschen Partei vornehmlich dem Leipziger Prof. Karl 
Biedermann zu. Dieser stellte am 24. April den Antrag, daß 
die Kammern in Erwägung, daß mit dem 1. Mai die Wirksam- 
keit der nach Rücktritt des Reichsverwesers von Osterreich und 
Preußen gebildeten Bundeskommission, des sog. Interims erlösche, 
ihren deutschen Ausschuß mit der Erörterung der Frage beauf- 
tragen sollten, ob nicht der Zeitpunkt für die Kammern gekommen 
sei, von ihrem verfassungsmäßigen Rechte der Zustimmung zur 
Feststellung der deutschen Verfassungsangelegenheit Gebrauch zu 
machen. Schon am 26. April, dem Tage, an welchem Osterreich 
die übrigen Staaten zur Beratung über die nach Ablauf des 
Interims dem Bunde zu gebende Gestalt einlud, d. h. in Wahr- 
heit zur Wiederaufrichtung des alten Bundestags, berief der 
deutsche Ausschuß die Plenarversammlung der Kammern und 
empfahl, an die Regierung folgende Anfragen zu stellen: „1. An- 
erkennt die Regierung eine Verpflichtung, der erwähnten Ein- 
ladung Osterreichs Folge zu leisten? 2. Im Falle der Anerkennung 
einer solchen aus der alten Bundesverfassung abgeleiteten Ver- 
pflichtung, wie denkt sich die Regierung diese mit der ihr un- 
zweifelhaft obliegenden Verpflichtung in Einklang setzen zu kön- 
nen, zu jeder Vereinbarung über eine allgemeine deutsche Ver- 
fassung die Zustimmung der Volksvertretung einzuholen? 3. Hat
	        
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