erschien, keineswegs den willigen Bundesgenossen, auf den er ge-
rechnet hatte. Seine Instruktion besagte, daß er zu einer Änderung
der schon bestehenden Verfassungen seine Zustimmung nicht geben
solle; würde man eine Norm für diejenigen Staaten seitens der
beiden Vormächte in Vorschlag bringen, die noch keine Verfassung
hätten, so solle er sich ebenfalls ablehnend verhalten. Damit war
allen dem Artikel 13 feindlichen Gelüsten Metternichs die Unter-
stützung durch Sachsen versagt. Es blieb hierin beim alten. Nach
Erledigung dieser Frage kehrte Einsiedel nach Hause zurück und
überließ die Vertretung dem Geh. Rat von Globig, der sich eben-
falls nicht in allen Fragen mit Osterreich auf einer Linie hielt.
So stimmte er gegen die von Osterreich zur Sicherung des öffent-
lichen Rechtszustandes im Bunde beantragte sogenannte per-
manente Instanz und gegen die damit im Zusammenhange stehende
Exekutionsordnung zur Vollstreckung der Bundesbeschlüsse.
In Wien kamen auch die militärischen Verhältnisse zur
Sprache, bei deren Ordnung die gleiche Angst vor der Majorisierung
durch die Großmächte zutage trat; aus den Verhandlungen ging
dann die schon erwähnte Vereinigung des sächsischen Kontingents
mit denen von Kurhessen, Nassau und Luxemburg hervor. Der
besonders von Sachsen ausgesprochene Wunsch, daß es den kleineren
Staaten freistehen solle, ob sie schwere oder leichte Reiterei zu
ihrem Kontingente stellen wollten, wurde auf Preußens Einspruch
hin abgewiesen. — Die Wiener Verhandlungen fanden ihren Ab-
schluß am 24. Mai 1820. Sie hatten die 1815 nur in ihren Grund-
zügen aufgestellte Bundesakte ausbauen sollen. Wenig genug war
dabei herausgekommen, und das Wenige war als ein Sieg des
Partikularismus aufzufassen. Die Annahme der sogenannten
Wiener Schlußakte durch den Bundestag erfolgte am 8. Juni 1820.
War auf diese Weise im übrigen Deutschland jede gehobene
und nationale Gesinnung auf Jahre hinaus niedergedrückt, so mußte
das in noch viel höherem Grade in dem gegen Preußen in trotziger
Verbitterung abgeschlossenen und in den mittelalterlichen Formen
der Verfassung sich auch fernerhin bewegenden Sachsen der Fall
sein. Klein und nichtig waren die literarischen Interessen, die
in Dresden in den ästhetischen Kränzchen, den Dichtertees und dem