Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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sondern daß dazu ein außerordentlicher Landtag berufen werden 
solle. Die Trennung von Justiz und Verwaltung war im Jahre 
1835 bereits in der obersten und in der Mittelinstanz durchgeführt 
worden; in der Unterinstanz bestand diese Trennung nur in den 
Städten, in denen die allgemeine Städteordnung eingeführt war, 
nicht in den kleinen Städten und auf dem platten Lande. Hier 
  
Richard Freiherr von Friesen. 
Königlich Sächsischer Staatsminister. 
hatte wegen der vielen Unzuträglichkeiten sowohl in Justiz wie 
in Verwaltung sich schon längst die Notwendigkeit der Anderung 
erwiesen und es war darum unter dem Ministerium Braun am 
23. Nov. 1848 die Aufhebung der Patrimonial= und Munizipal- 
gerichte, sowie auch des Universitätsgerichtes zu Leipzig beschlossen 
worden. Es handelte sich nun darum, dies bestehende Gesetz ent- 
weder auszuführen oder durch ein neues Gesetz aufzuheben. Das
	        
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