Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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den Voten und Berichten des Prinzen als Mitgliedes der ersten 
Kammer im März 1834 über Angelegenheiten der protestantischen 
Kirche schon recht wohl eines Besseren belehren können. Über- 
haupt mußte seine reiche bisherige Tätigkeit in der Kammer 
jedermann die Augen darüber öffnen, welch eine hohe Begabung 
auch für die schwierigsten Fragen der inneren Verwaltung dieser von 
Haus aus der Dichtkunst und anderen schöngeistigen Bestrebungen 
ergebene feine Geist des Prinzen zu entwickeln vermochte. So 
zeigte sich erfreulicherweise von vornherein eine glückliche und ver- 
heißungsvolle Stimmung im Lande, namentlich bei dem vom 24. 
bis 26. Sept. 1854 währenden Besuche in Leipzig. 
Am 10. Okt. 1854 eröffnete der neue König in Person 
seinen ersten Landtag, der sich zunächst mit der Ziovilliste des 
Königs zu beschäftigen hatte und sie auf 570000 Taler erhöhte. 
Die Hauptaufgabe dieses als außerordentlich berufenen Land- 
tages bildeten die so notwendigen Organisationsgesetze und die 
Reform der Kriminaljustiz. Nach manchen formellen Schwierig- 
keiten, die von der ersten Kammer ausgingen, kam das neue 
von Dr. Schwarze ausgearbeitete Strafgesetzbuch zur Beratung. 
Der ersten Kammer gefiel daran eigentlich nur die Wiederein- 
führung der Prügelstrafe, wobei sich einige Mitglieder der Rechten 
über die allzu weit gehende Betonung des Humanitätsprinzipes in 
dem Entwurfe aussprachen, Meinungen, die vielleicht heute unter 
schärfer zugespitzten Verhältnissen gar nicht so viel Opposition 
finden würden wie damals. Immerhin nahm die erste Kammer 
vorläufig an, um das Gesetz an die zweite Kammer weiter zu 
geben, die mittlerweile die Strafprozeßordnung beraten hatte. 
Dabei sah diese zwar den noch von den Revolutionsjahren her 
typisch gewordenen Wunsch nach Geschworenengerichten nicht berück- 
sichtigt; ein Richterkollegium sollte in den wichtigeren Fällen an 
Stelle des Einzelrichters treten; aber es war doch das Anklage- 
verfahren, Offentlichkeit und Mündlichkeit gewahrt und darum 
nahm auch die zweite Kammer den Entwurf an. 
Die hierbei in Frage kommende Errichtung von 19 Bezirks- 
gerichten und 116 Gerichtsämtern gehörte aber in das Kapitel 
der Organisationsgesetze. Nach dem Austritte von Friesens aus 
Sturmhoefel, Geschichte der sächsischen Lande. II. 16
	        
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