Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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als die Hoffnung einer allgemeinen deutschen Prozeßordnung ge- 
schwunden war, wurden am 9. Jan. 1865 wenigstens provisorisch 
die nötigsten Vorschriften aus der Prozeßordnung veröffentlicht, 
das Bürgerliche Gesetzbuch selbst aber trat mit dem 1. März 
1865 in Kraft und ist in segensreicher Wirkung bis zur Ein- 
führung des allgemeinen deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im 
Jahre 1900 geblieben. 
Im Anschluß an diese inneren Verhältnisse mag noch erwähnt 
sein, daß Beust in seiner Eigenschaft als Minister des Innern 
zugleich Polizeiminister war, als solcher die Verwaltung der haupt- 
städtischen Polizei auf den Staat übernahm, eine Maßregel, über 
deren Zweckmäßigkeit trotz der damals geäußerten Opposition 
schwerlich gestritten werden kann. Beust erinnerte sich hierbei, daß 
der derzeitige Polizeidirektor, der lange Jahre im Dienste war, 
sich so wohl von den Zuständen unterrichtet gezeigt hatte, daß 
er ihm noch zwei Tage vor dem Ausbruche des Maiaufstandes 
versichert hatte, es werde in Dresden zu nichts kommen. An 
seine Stelle trat der bisherige Polizeirat Schwauß, der diese Stellung 
in langjähriger Dienstzeit vollkommen ausfüllte. Ein anderes 
Urteil darf man über das damals von Beust zur Verteilung ge- 
brachte „Schwarze Buch“ fällen. Ein Mitglied der Polizeidirektion, 
so erzählt Beust selbst den Hergang, das sein Genie verkannt 
glaubte, habe das gegen ihn bestehende Vorurteil durch Abfassung 
einer übersichtlichen alphabetischen Aufzählung aller politisch gra- 
vierten Persönlichkeiten Lügen strafen wollen. Er habe nun davon 
gleich einige hundert Exemplare drucken lassen, die ihm auf 
dem Hals geblieben wären, wenn sie ihm Beust nicht freundlicher- 
weise abgenommen und nach dem Satze superflua non nocent 
an verschiedene Polizeiorgane hätte verschicken lassen; irgend eine 
Weisung von Invigilierung sei nicht damit verbunden gewesen, 
und in der Tat sei auch niemandem, als dem Anutor selbst, daraus 
Schaden erwachsen. Eines weiteren Kommentars bedarf diese Dar- 
stellung nicht. — — 
Die Regierung des Königs Johann übernahm als Erbschaft 
auch den Anteil Sachsens an der orientalischen Frage. In seiner 
Eröffnungsrede des Landtages äußerte sich der König am 10. Okt.
	        
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