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also der Kaufmann desselben Ortes nicht handeln, sondern nur
die ortsansässigen Meister; aber mit den aus Berlin, Wien, London,
Paris eingeführten gleichartigen Artikeln durfte er handeln. Das
Widersinnige und für das heimische Handwerk geradezu Schäd-
liche dieser notgedrungenen Praxis lag auf der Hand. In still-
schweigender Übereinkunft half man sich damit, daß man ein-
heimischen Waren mitunter allernächster Herkunft Pariser, Wiener,
Berliner, Londoner usw. Etiketten aufklebte. —
Viel bedenklicher stand es um die großen Industriezweige,
deren Betrieb notwendigerweise mehrere Handwerke in sich ver-
einigte, wie z. B. der oben erwähnte aufblühende Maschinen-
bau, wo Schmiede, Schlosser, Klempner usw. sich Hand in Hand
arbeiten mußten und die Arbeiter ohne Rücksicht auf eine
Zunft nach Bedürfnis angelernt werden mußten. Die Regierung
half sich, indem sie mit Bezugnahme auf das unleugbar vor-
handene Bedürfnis sich das Recht zuschrieb, Konzessionen für
Errichtung von Betrieben zu gewähren, die in das Interessengebiet
mehrerer Innungen eingriffen. Naturgemäß konnten dann solche
Konzessionen nur solchen Unternehmern zuteil werden, die durch
Intelligenz und Kapital Erfolg und damit die Berechtigung ihrer
Konzession zu gewährleisten schienen. Man gab also, wenn schon
in der besten Absicht, gerade denjenigen einen besonderen Vorzug,
die schon durch ihre Kapitalkraft einen Vorsprung für sich hatten,
während dem kleinen Handwerksmeister, der wohl Intelligenz
genug hatte, um in kleinerem Umfange seinen Betrieb fabrik-
mäßig zu gestalten, dem es aber an Kapital fehlte, die Ent-
faltung seiner Schaffenskraft in unbilliger Weise versagt blieb.
Solche Verhältnisse, wie sie vorstehend geschildert worden sind,
konnten weder ohne gesetzliche Regelung weiter bestehen, noch
konnten sie dem gerade in dieser Richtung geschulten Auge des
Königs Johann entgehen. Es ist schon angedeutet worden, daß
besonders mit dieser Aufgabe der vom Könige neugestaltete Staats-
rat sich zu befassen hatte. Kraft seiner Stellung als Vorsitzender
dieser Behörde hatte der Kronprinz durch Verfügung vom 8. Febr.
1857 eine besondere Abteilung zur Berichterstattung über den
Gesetzentwurf zu der neuen Gewerbeordnung gebildet, die im Mai
Sturmhoesfel, Geschichte der sächsischen Lande. II. 17