Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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dem Leipziger Cichorius eingebrachten Antrag, die Regierung 
wolle sich beim Bunde für die Rechtsbeständigkeit der kurhessischen 
Verfassung von 1831 aussprechen. Es gab das Beust Veranlassung 
einen zweistündigen Lobhymnus auf die Bundestagspolitik und 
Sachsens Anteilnahme daran zum Vortrage zu bringen; er erntete 
aber damit keine Früchte, denn die Kammer legte einstimmig Ver- 
wahrung ein gegen die von der Bundesregierung in Anspruch 
genommene Berechtigung, eine in anerkannter Wirksamkeit be- 
stehende Verfassung eines Bundesstaates aufzuheben. Die Kammer 
beschlof ferner gegen eine Minorität von nur 19 Stimmen, die 
Regierung aufzufordern, daß sie am Bunde auf die Wiederher- 
stellung des Rechtszustandes in Kurhessen hinwirke. Doch verwarf 
die erste Kammer beide Beschlüsse mit großer Majorität. — Auch 
über das Heerwesen äußerte sich die zweite Kammer. Schon 
seit der Mitte der fünfziger Jahre war hier die Klage über die wach- 
sende Höhe des Militärbudgets stehend geworden. Der Krim- 
krieg und dann der italienische Krieg hatten zwar vorübergehend 
diese Klagen verstummen lassen, aber die Rückkehr friedlicher Zeit- 
läufe ließ sie wieder erwachen. Dabei war es wiederum bezeichnend 
für die politische Reise der Kammer, daß dieselbe Partei, die 
für eine Reduktion der heimischen Truppen eintrat, die Stärkung 
und Vereinigung des Bundesheeres zusamt der Reform der Bundes- 
kriegsverfassung als dringend notwendig empfahl. · 
In diese Zeit fällt eine Denkschrift Beusts und sein Entwurf 
zur Bundesreform. Einzelne Gedanken der Denkschrift dürfen als 
charakteristisch für seine Auffassung und darum auch als Kommen— 
tar seiner Politik hier wiedergegeben werden. Eingangs hält er dem 
Bunde eine Lobrede als einer Institution, während deren Bestehens 
Deutschland weder durch Krieg heimgesucht, noch Gebiet verloren 
hätte. Inwieweit dies das Verdienst des Bundes gewesen ist, bleibt 
unerörtert. Freilich findet er selbst, daß der Bund durch sein 
Polizeiregiment berechtigten Widerwillen hervorgerufen habe und 
ferner dem nationalen Bewußtsein geringe Befriedigung gewährt, 
dem Verlangen nach einheitlicher Aktion nicht genügt habe. Er 
macht sich aber die Zurückweisung des letzteren Vorwurfes sehr 
leicht, indem er die Fragen aufstellt: „Aber war diese Aktion 
Sturmhoefel, VGeschichte der sächsischen Lande. II. 19
	        
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