Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

— 299 — 
den Vorzug vor seiner Vorliebe für Osterreich. Daher fiel dann 
jene Mainote ziemlich scharf aus: „Durch die österreichische Auf- 
fassung würde der Februarvertrag aufhören, ein beide Teile zu 
ihrem gegenseitigen Nutzen einigendes Band zu sein, sondern er 
würde vielmehr zu einer lästigen Fessel werden, und die öster- 
reichische Interpretation desselben sei gewiß das am wenigsten 
geeignete Mittel, um eine Erneuerung jenes Vertrags oder gar 
die von Osterreich gewünschte Zolleinigung herbeizuführen.“ 
Trotzdem legte die österreichische Regierung am 10. Juli 1862 
den Zollvereinsregierungen den Entwurf eines Präliminarvertrags 
vor, „um die durch den Vertrag vom 19. Febr. 1853 angestrebte 
gänzliche Zolleinigung zu vollziehen“; danach sollten die „gegen- 
wärtig von einer gemeinsamen Zollinie umschlossenen Länder Oster- 
reichs und die Länder des Zollvereins“ spätestens vom 1. Jan. 
1868 an bis zum 1. Jan. 1877 ein gemeinsames Zollgebiet mit 
den gleichen Zolleinrichtungen, Gesetzen und Strafen und einer 
einheitlichen Beratung und Leitung der gemeinsamen Angelegen- 
heiten bilden. 
Dieser Plan, dessen Aussichtslosigkeit Osterreich schon seit 
zehn Jahren klar sein mußte, wurde in Dresden am 12. Juli 
vorgelegt, von wo man, wie schon erzählt, fünf Tage vorher 
die definitive Genehmigung des französischen Vertrags nach Berlin 
hatte gelangen lassen. Obwohl hier eine entschieden ablehnende 
Antwort am Platze gewesen wäre, wurde eine solche auf Beusts 
Wunsch, der, von der Londoner Weltausstellung kommend, gerade 
in Paris weilte, auf die Zeit nach seiner Rückkehr verschoben und 
auch dann noch nicht gegeben, weil bei ihm die politischen Rück- 
sichten wieder die wirtschaftlichen zu überwuchern begannen. 
Preußen wies natürlich die österreichischen Vorschläge schon am 
21. Juli unbedingt zurück und unterzeichnete am 2. Aug. definitiv 
die am 29. März erst vorläufig angenommenen Verträge. Da- 
gegen erklärten Bayern am 8. Aug., Württemberg am 11. Aug. 
bestimmt, daß sie den französischen Verträgen nicht beitreten 
könnten; dieser Erklärung schlossen sich bald danach das Groß- 
herzogtum Hessen und Nassau an und mit Beziehung auf die 
Weigerung Bayerns und Württembergs fand es nun auch in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.