Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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die Exekution zu vollstrecken. Durch Befolgung dieser Politik 
aber, die sich zunächst strengstens nur an das Erreichbare hielt, 
trennten sich die beiden Großstaaten von der Politik der Mittel- 
staaten und setzten sich in einen von den Patrioten tief betrauerten 
Gegensatz zur öffentlichen Meinung und zu den vom deutschen 
Volke gehegten Hoffnungen auf endliche Befreiung der Herzog- 
tümer. 
Während Preußen und Osterreich von ihrem Standpunkte 
aus ganz korrekt verfuhren, war das Verfahren der Mittelstaaten 
unter Sachsens Vorantritt von deren Standpunkte aus nicht 
minder korrekt. Man muß sich nur daran erinnern, daß der 
Bund das Londoner Abkommen nicht anerkannt hatte und dem 
Königtum Christians IX. gegenüber keinerlei Verpflichtungen hatte. 
Am Bundestage aber beantragte Sachsen am 18. Nov. und er- 
hielt hierfür die Majorität, daß die Zulassung des dänischen Ge- 
sandten zu den Sitzungen des Bundestages als des Vertreters von 
Holstein und Lauenburg bis zur Entscheidung der Erbfolgefrage 
nicht zu gestatten sei. Die Frage der Erbfolge sollte aber ganz 
ohne Rücksicht auf die Londoner Beschlüsse ebenso wie das zu- 
künftige staatsrechtliche Verhältnis der Herzogtümer dem Schieds- 
gerichte des Bundes unterworfen werden. In diesem Vorgehen 
sah sich die Regierung von dem Beifall des Landes und durch 
den am 3. Nov. 1863 eröffneten Landtag unterstützt. Beust ver- 
sicherte am 24. Nov. in einer unter allgemeiner Zustimmung 
gehaltenen Rede in der zweiten Kammer, daß Sachsen in der 
schleswig-holsteinischen Frage bei aller Vorsicht des Auftretens 
doch, wenn es zum Handeln käme, nicht im letzten Treffen zu 
finden sein werde. Es war ferner die sächsische Regierung 
überzeugt, daß dem militärischen Vorgehen in den Elbherzog- 
tümern, wie es nun als Folge der Haltung des Bundestags 
sich ergeben mußte, nicht der Name einer Exekution, sondern 
einer Okkupation gebühre. Bezeichne man es nämlich als Exe- 
kution, d. h. als Ausführung der vom Bunde schon mehrfach ge- 
faßten Beschlüsse gegen den König von Dänemark, so gewährte 
man indirekt damit Christian IX. die Anerkennung seines König- 
tums. Im anderen Falle okkupiere man Holstein und Lauen-
	        
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