Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

— 348 — 
Kiel aufhielt, ein Ende bereitet werde; gerade hierin aber trat 
der Gegensatz zu Osterreich schroff zutage, weil dies im stillen 
und halboffiziell den Augustenburger unterstützte. So war am 
6. Juli eine Massendemonstration für diesen in den Herzog- 
tümern beabsichtigt; Osterreich wollte sie dulden, Preußen, wenn 
notwendig mit Waffengewalt unterdrücken. Dabei hatte aber 
Osterreich in einer Depesche vom 5. Juni in Berlin seine Bereit- 
willigkeit erklärt, Schleswig-Holstein zu einem Bundesstaat mit den 
von Preußen vorgeschlagenen Beschränkungen gegen gewisse Zu- 
geständnisse an Osterreich auszugestalten. Man wußte offenbar 
in Wien selbst nicht, was man eigentlich wollte, oder richtiger 
gesagt, wic dies der sächsische Geschäftsträger Graf Könneritz cha- 
rakterisierte, es bekamen abwechselnd zwei Strömungen in Wien 
die Oberhand, die eine war für Annexion der Herzogtümer durch 
Preußen, die andere für die Herrschaft des Augustenburgers. Das 
betonte auch v. d. Pfordten, als Beust mit dem gerade bei ihm 
überraschenden, seinem Scharfblick aber Ehre machenden Gedanken 
an ihn herantrat, daß Osterreich jetzt den Zeitpunkt benutzen und 
eine Nationalversammlung zur Regelung der schleswig--holsteini- 
schen Frage berufen müsse; tue dies Osterreich nicht, so werde ihm 
Preußen zuvorkommen und den Ruhm, die Ehre und den Vorteil 
allein davon ernten. Dagegen hat sich v. d. Pfordten, wie der 
sächsische Gesandte am 12. Juni 1865 aus München nach Dresden 
berichtete, sehr kühl und skeptisch ausgesprochen. Auf Osterreich 
sei kein Verlaß; überdies wies er auf die elenden Finanzen Oster- 
reichs hin und schloß damit, daß Osterreich doch schließlich Kon- 
zessionen machen werde; darum müsse man in Wien schon jetzt 
zu vernünftigen Konzessionen raten. 
In derselben Zeit hatten die preußischen Kronjuristen die 
ihnen aufgegebene Frage nach dem Erbfolgerechte in den Herzog- 
tümern erledigt, und zwar in dem Sinne, daß König Christian IK. 
durch das dänische Erbfolgegesetz vom 31. Juli 1853 ein voll- 
ständiges Recht auf die Herzogtümer erlangt und dieses durch 
den Wiener Frieden vom 30. Okt. 1864 in rechtsgültiger Weise 
an Osterreich und Preußen übertragen habe; ein anderes Erbfolge- 
recht anzuerkennen seien also diese beiden Staaten nicht verpflichtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.