Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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den Kronprinzen und den General von Schimpff, aus Dresden 
den Minister von Falkenstein herbei, in deren aller Beisein 
auf Grund eines Vortrags des Generals von Fabrice der Ent- 
wurf der Friedensurkunde vom Könige unterzeichnet wurde. In 
dem darüber aufgenommenen Akte heißt es: „Beseelt von dem 
sehnlichen Wunsche, die Belastung und die Opfer, welche der fort- 
dauernde Kriegszustand dem Land und dessen Bewohnern auf- 
erlegt, ein Ziel zu setzen, sind Seine Majestät, wenn auch mit 
schwerem Herzen, bereit, die Bedingungen anzunehmen.“ Am 
21. Okt. abends nach 11 Uhr erfolgte endlich zu Berlin durch 
die Bevollmächtigten die Unterzeichnung der beiderseitigen 
Friedensurkunden; Sachsen war der letzte der Staaten, der mit 
Preußen zum Frieden gelangte, nachdem er der erste gewesen war, 
der das Schwert gegen Preußen blank gezogen hatte. Am 23. Okt. 
wurde das Friedensinstrument selbst zu Teplitz, wohin der König 
auf Bitten Friesens als nach dem von Berlin aus leichter zu 
erreichenden Ort am selben Tage übersiedelt war, von König 
Johann unterzeichnet. Ganz formell genommen, fehlte nun aller- 
dings noch die Zustimmung der Kammern und die des demnächst 
zusammentretenden norddeutschen Reichstags. 
Die wichtigeren Paragraphen des Friedenstraktates waren 
folgende: Anerkennung der Nikolsburger Präliminarien, Eintritt 
in den Norddeutschen Bund, Reorganisation der sächsischen Trup- 
pen, die als integrierender Teil der norddeutschen Bundesarmee 
unter den Oberbefehl des Königs von Preußen auf Grund der 
vom norddeutschen Reichstage zu treffenden allgemeinen Bestim- 
mungen treten, Zahlung von 10 Millionen Talern Kriegskontri- 
bution unter Vorbehalt von 200000 Talern Ersatz für die 
Bundesexekution in Holstein im Jahre 1864, und unter Ab- 
rechnung einer Million Taler für die an Preußen übergehende 
und auf preußischem Gebiete liegende Strecke der Dresden-Görlitzer 
Eisenbahn; die völkerrechtliche Vertretung regelt Sachsen nach 
den für den Norddeutschen Bund festzustellenden allgemeinen 
Grundsätzen; die Zollvereinsverträge treten mit dem Rechte sechs- 
monatlicher Kündigung wieder in Kraft; das Postwesen wird der 
Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Norddeutschen Bundes
	        
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