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zweiten Kammer nach Maßgabe des allgemeinen Stimmrechts,
die andere aber durch höchstbesteuerte Staatsbürger wählen zu
lassen. Dagegen führte der Minister aus: „Die Absicht bei der
Vorlegung der Reform geht ja vorzugsweise dahin, den Klassen-
unterschied in dem Wahlkörper mehr verschwinden zu lassen und
die Überzeugung, die jeweilig im Volke lebt, in einer mehr ein-
heitlichen Gestalt zum Ausdruck zu bringen. Mit dieser Absicht
steht es nach meinem Dafürhalten in direktem Widerspruch, wenn
wir auf anderem Wege verschiedene Klassen aufs neue wieder
in die Kammern einführen wollen. Will man dies, so scheint
mir die Beibehaltung der dermaligen Ständeklassen noch vor-
zuziehen.“ —
Es hat wohl nie ein Landtag vor dem von 1866/68 eine
solche Fülle der einschneidendsten Gesetze zu erledigen gehabt. Eine
Zusammenfassung auch nur der wichtigeren derartigen Bestim-
mungen, die teilweise lediglich die Sanktionierung von reichs-
gesetzlichen Anordnungen waren, mag hier in Kürze folgen. Am
26. März 1867 wurde der zwischen der preußischen und säch-
sischen Regierung wegen Ausübung des Telegraphenwesens inner-
halb Sachsen durch die preußische Regierung abgeschlossene Ver-
trag bekannt gemacht; am 4. Nov. 1867 erfolgten die verschie-
denen Publikationen über das Militär-Strafgesetzbuch, die Militär-
strafgerichtsordnung, Disziplinarbestrafungen in der Armee und
gegen Militärbeamte usw. Wie am 23. Dez. bekannt gemacht
wurde, trat die Abmachung vom 11. Dez. 1867 über den An-
schluß des sächsischen Postwesens an das des Norddeutschen Bundes
vom 1. Jan. 1868 an in Kraft. Am 30. März 1868 wurde
das Gesetz betr. die Kirchenvorstands= und Synodalordnung und
die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden publi-
ziert. Diese wichtige Frage lag schon seit 1860 in verschiedenen
Phasen vor, ein zweiter Entwurf war 1865 vorgelegt worden.
Nunmehr galten auch für diese kirchlichen Beziehungen die Prin-
zipien einer konstitutionellen Ordnung und Selbstverwaltung. —
Auch eine Erbschaft früherer Jahre war die prinzipielle Aus-
gestaltung der Geschworenengerichte. Das betreffende Gesetz wurde
am 14. Sept. 1868 veröffentlicht. Hand in Hand damit ging
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