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Staatskassen überwiesenen Nutzungen des königlichen Domänengutes
zu betrachten sei. Gefordert wurden anfangs 740000 Taler, die je-
doch durch jährlichen Abstrich von 10000 Talern auf 640000 Taler
herabgemindert werden sollten, für die Apanagen 180000 Taler.
Doch wurde jene Summe schließlich unter liberalstem Entgegen-
kommen des Königs auf 500000 Taler für die Zeit seiner Re-
gierung mit einer persönlichen Zulage von 50000 Talern, die
aber auch jährlich um 10000 Taler zu vermindern sei, festgesetzt.
Was die Apanagierung anlangte, so hatte man von seiten der
Stände eine Summe von 120000 Talern als Maximum festgesetzt;
doch bestimmte § 23, daß über die künftig zu gewährenden Apa-
nagen, Wittümer, Heiratsgüter u. dgl. mit den Ständen Be-
stimmungen allgemeiner Natur festzusetzen seien, so daß also eine
Gesamtsumme nicht festgelegt wurde. Gleichzeitig kam für den
dadurch berührten Prinzen das Sekundogeniturvermögen in An-
rechnung, das 1781 durch den Kurfürsten Friedrich August III.
mit Hilse der für die Ansprüche seiner Mutter auf den bayrischen
Allodialnachlaß gezahlten Abfindungssumme begründet worden
war. Dies Vermögen wurde auch der Verwaltung des Staates
überwiesen, wofür dieser dem Nutznießer der Sekundogenitur 85000
Taler jährlich zu zahlen hatte. Der Genuß der Sekundogenitur
zog natürlich den Wegfall der Apanage nach sich. Dem Mit-
regenten Friedrich August setzte man zu seiner Apanage noch
einen Zuschuß von 20000 Talern aus.
Der siebente Abschnitt der Verfassung handelte von den Stän-
den und besagte in ihrem ersten Paragraphen, daß für das ganze
Königreich Sachsen eine allgemeine, in zwei Kammern abgeteilte
Ständeversammlung bestehen solle. Daneben sollten aber mit den
nötigen Modifikationen noch der besondere Provinziallandtag der
Oberlausitz und in den alten Erblanden die Kreistage fortbestehen.
Auch beruhte die neue Verfassung noch völlig auf dem Prinzipe
der ständischen Gliederung. Die erste Kammer spiegelte getreulich
den alten Landtag wider und stand in ihrer Zusammensetzung
der Krone ziemlich selbständig gegenüber. Der Ritterschaft ge-
hörten 22 Sitze an, von denen dem Könige durch Ernennung zehn
zur Verfügung standen; Bedingung war ein Jahresertrag des