Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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Provinzialversammlung gewählt, die bürgerlichen und städtischen 
Abgeordneten aber durch Wahlmänner, die in den Städten von 
den Bürgern, auf dem Lande von den grundbesitzenden Bauern 
erkoren wurden. Der Arbeiterstand also, sowohl der ländliche wie 
der städtische, war auf dem konstitutionellen Landtage ebenso- 
wenig vertreten wie auf dem ständischen; ein Bedürfnis hierzu 
lag damals auch nicht vor. Eine sehr konservative Bestimmung 
war, daß der zu wählende Abgeordnete in seinem Wahlkreise 
wohnen mußte. 
Im übrigen erhielten die Stände das Recht, die Minister 
vor einem besonderen Staatsgerichtshof anzuklagen; sie bewilligten 
das Budget auf drei Jahre, nämlich auf die Zeit, nach der sich 
der Landtag durch Ausscheiden eines Drittels, das übrigens wieder 
wählbar war, erneuerte; dagegen hatten die Stände nicht das 
Recht der Gesetzesvorlage, das allein der Regierung zustand, und 
die Regierungsvorlage ebenso wie das Budget sollte erst dann 
für abgelehnt gelten, wenn in einer der beiden Kammern 
mindestens zwei Drittel der Abgeordneten dagegen gestimmt 
hätten. 
Während alle die vorerwähnten Bestimmungen ohne weiteres 
die Zustimmung des Königs erhielten, bereiteten ihm die Para- 
graphen betreffend die Oberaufsicht des Staates über die Kirche 
und vor allem über die katholische als Zeichen des Mißtrauens 
schweren Kummer. Denn 8 57 besagte, daß die geistlichen Be- 
hörden aller Konfessionen der Oberaufsicht des Ministeriums 
des Kultus untergeordnet sein müßten und der Minister selbst mußte 
unter allen Umständen nach § 41 der evangelischen Konfession 
zugehören; mit mindestens zwei anderen Ministern derselben Kon- 
fession teilte er sich in die bisher den in Evangelicis beauftragten 
Geheimräten zustehenden Geschäfte. In 8 56 aber stand und steht 
noch heute zu lesen: „Es dürfen weder neue Klöster errichtet, 
noch Jesuiten oder ein anderer geistlicher Orden jemals im Lande 
aufgenommen werden.“ Erst auf das Zureden seines Neffen Jo- 
hann entschloß sich König Anton, auch diesen Bestimmungen seine 
Sanktion zu erteilen. 
Am 4. Sept. 1831 versammelten sich die alten Stände zum
	        
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