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letzten Male, um vom Könige das Versprechen, der neuen Ver-
fassung stets treu bleiben zu wollen, und die Verfassungsurkunde
selbst zu empfangen. Nachdem die Stände durch den Mund des
Landtagsmarschalls ihren Dank ausgesprochen hatten, wurde die
Urkunde von ihnen unter Kanonendonner und Glockengeläut nach
dem Landhause gebracht und dort niedergelegt. Alljährlich aber
beging man dann am 4. Sept. das Konstitutionsfest durch Bürger-
paraden, Schmäuse und verherrlichende Reden.
In die Beratungen über die Verfassung fügte man nach
Erledigung der Bestimmungen über Zivilliste, Hausvermögen usw.
die Beratungen über die Städteordnung ein, die den späteren
Appellations-Ger.-Präs. Meißner zum Verfasser hatte. Sie war
unter Zuhilfenahme bayrischer Bestimmungen im wesentlichen der
in Preußen seit der Stein-Hardenbergschen Gesetzgebung gelten-
den nachgebildet. Der alte Rat, der sich selbst ergänzte und nie-
mand Rechenschaft über seine Finanzverwaltung schuldete, trat
allenthalben nach der am 2. Febr. 1832 veröffentlichten Städte-
ordnung zurück — in Leipzig schon im April 1831 — und machte
einem neuen, durch die Vertreter der Bürgerschaft, die Stadt-
verordneten, gewählten Platz; die Rechtspflege blieb dem Rate
zwar noch, aber den Stadtrichter wählten gleichermaßen die Stadt-
verordneten. ·
Im selben Jahre 1832, am 17. März, erschien das ebenfalls
noch von den alten Ständen durchberatene Gesetz über die Ab-
lösungen und Gemeinheitsteilungen, das mit vielen feudalen
Lasten aufräumte. Alle Fronden und Servituten wurden vom
1. Jan. 1833 an durch Geld ablösbar; indem nach Lindenaus
Plänen eine Landrentenbank eingerichtet wurde, wurde es dem
Berechtigten freigestellt, ob er die Ablösungsrente von dem Pflich-
tigen selbst beziehen, oder gegen 3½ prozentige Rentenbriefe dem
Staate abtreten wollte, der dann dem Pflichtigen gegenüber an
die Stelle des Berechtigten trat und jenem seine Verpflichtungen
erleichtern konnte. Mit dem 1. April 1832 hörte auch die an
Hörigkeit streisfende Erbuntertänigkeit in der Lausitz auf. Diese
Landschaft wurde fernerhin durch eine am 9. Dez. 1832 erfolgte
Übereinkunft in allgemeinen Landesangelegenheiten mit dem übrigen