Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

Lande gleichgestellt, behielt aber sonst ihre besondere kirchliche und 
politische Verfassung. 
Die Neugestaltung der Verfassung brachte auch eine solche 
der obersten Regierungsorgane. Am 7. Nov. 1831 wurden das 
Geh. Kabinett und der Geh. Rat aufgelöst und durch ein Gesamt- 
ministerium von sechs Mitgliedern ersetzt, in welchem von Lindenau 
das Ministerium des Innern übernahm. Obwohl eine Verord- 
nung vom 1. Okt. 1831 die Gleichberechtigung der Adeligen und 
Bürgerlichen bei den juristischen Examina aussprach, sah man 
doch für die Ministerposten regelmäßig den Adel bevorzugt, und 
zwar diejenigen Familien insbesondere, die schon seit dreihundert 
Jahren die maßgeblichen Amter innegehabt hatten. Nur der 
Kultusminister Müller machte eine berechnete Ausnahme, und 
man behielt zur Beschwichtigung etwaiger Einsprüche seitens der 
Volksvertretung auch ferner den Usus bei, von Zeit zu Zeit einen 
bürgerlichen Minister zu ernennen. Eine weitere Neubildung, bei der 
Preußen zum Muster gedient hatte, war der am 16. Nov. 1831 
ins Leben gerufene Staatsrat, der unter dem Vorsitze des Prinzen 
Johann sich aus den volljährigen Prinzen des königlichen Hauses, 
soweit sie der König mit einem Sitze darin begabte, aus den 
Mitgliedern des Staatsministeriums und endlich aus den Per- 
sonen, die der König entweder für immer oder für einzelne Fälle 
in den Staatsrat berief, zusammensetzte. Einen bestimmten Ge- 
schäftskreis hatte diese Körperschaft nicht, sondern er sollte nur 
eine in allen an sie vom Könige verwiesenen Fragen eine be- 
ratende Behörde sein. Auf das Kultusministerium ging 1832 
die Verwaltung des Universitätsvermögens über, indem jenes 
einen Rentmeister bestellte, der vom Rektor der Universität 
und zwei Professoren kontrolliert wurde. Für die Finanz- 
verwaltung des ganzen Landes aber trat an Stelle des Ober- 
steuerkollegiums das Finanzministerium. 
Daß die werdende Verfassung von Wien aus mit scheelen 
Augen betrachtet wurde, ist schon oben bemerkt worden. Revo- 
lutionäre Bewegungen außerhalb Sachsens in Süddeutschland 
führten weiterhin zu einer Reaktion am Bundestage, die ihre 
Spitze auch gegen Sachsens Konstitution, glücklicherweise vergeb-
	        
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