wundenen ernstlichen Leidensanfall die Strapazen solcher Festlich—
keiten nicht ohne Nachwirkung geblieben. Immerhin überstand
der König den Winter leidlich und konnte am 10. März 1873
im Beisein seiner Söhne den vierzehnten ordentlichen Landtag
schließen. Dieser Landtag hatte eine reiche Arbeit, aber auch
recht stürmische Sitzungen aufzuweisen gehabt. Beide Kammern
hatten sich zwar einhellig für die Erweiterung des Oberhandels-
gerichts zu Leipzig zu einem obersten Gerichtshof erklärt. Nur
die Ausdehnung von dessen Kompetenz über die Handelssachen
hinaus auf das gesamte Gebiet des Privatrechts fand in der ersten
Kammer keinen Beifall, ebensowenig freilich damals bei der Majorität
des Bundesrats. Dann war eine Revision der Städteordnung
und eine solche der Landgemeindeordnung vorgenommen und eine
Städteordnung für mittlere und kleinere Städte fertiggestellt wor-
den. Einen ernsteren Gegenstand des Zwistes bot aber den beiden
Kammern das von der Regierung vorgelegte Volksschulgesetz. Man
muß sich hierbei vergegenwärtigen, daß auf diesem Gebiete noch
immer das wenn auch durch eine Unzahl von Verordnungen
und Neubestimmungen ergänzte Gesetz von 1835 in Geltung war.
Die Regierung war sich ihrer Aufgabe, wie dies unter der Staats-
leitung eines gerade auf diesem Gebiete ganz besonders versierten
Königs gar nicht anders zu erwarten war, voll bewußt gewesen
und ihr Entwurf entsprach durchaus den Anforderungen der neuen
Zeit. Aber während diese Vorlage den radikaleren Elementen
der zweiten Kammer noch nicht fortschrittlich genug erschien, war
sie den konservativen Herren der ersten zu liberal, namentlich
konnten letztere der von jenen verlangten Konfessionslosigkeit der
Volksschule keinen Beifall abgewinnen. Die von der ersten Kam-
mer mit dem Gesetze vorgenommenen Abänderungen fanden aber
wiederum nicht die Zustimmung der anderen Kammer. Das in
der Verfassung vorgesehene (§§ 91 und 131) und früher charak-
terisierte Vereinigungsverfahren führte im Januar 1873 zu
keinem Ergebnisse, so daß auch die gleichzeitig zur Genehmigung
vorgelegten Synodalbeschlüsse betreffend die neue Kirchenordnung
und die Verwaltungsentwürfe in Gefahr gerieten. Über die beiden
letzteren einigten sich zwar die Kammern, aber das Gesetz über