Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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sprechung und mit veränderten Funktionen an Stelle der Kreis- 
direktionen die vier Kreishauptmannschaften zu Dresden, Leipzig, 
Zwickau und Bautzen brachte, und endlich die Gesetze über die 
Landgemeinde= und Städteordnung für größere, mittlere und klei- 
nere Städte. Fast zur gleichen Zeit, nämlich am 9. Okt., ver- 
ständigten sich die beiden Kammern im wesentlichen über ein neues 
Steuersystem. Es dauerte allerdings bis zum Februar und Mai 
1878, ehe sich die Kammern über das neue Einkommen-Steuer- 
gesetz, bei dem vor allem die Mitarbeit des Leipziger Handels- 
kammersekretärs Dr. Gensel zu rühmen war, die Steuer vom 
Gewerbebetrieb im Umherziehen und das Grundsteuergesetz 
einigten. Für das Einkommen wurde die Selbstdeklaration 
angenommen, die trotz entgegenstehender Zweifel nicht nur in 
Sachsen sich als gut bewährt hat, sondern bekanntlich auch 
neuerdings in Preußen nachgeahmt worden ist. Erwähnt darf 
hierzu werden, daß der Antrag des damaligen sozialistischen Ab- 
geordneten Freytag aus Leipzig, falsche Deklarationen mit Ge- 
fängnisstrafen und Ehrverlust zu fühnen, von der Kammer ab- 
gelehnt wurde. Diese Deklarationspflicht sollte übrigens nach 
Kammerbeschluß erst bei Einkommen von 1600 Mk. an beginnen. 
Von den durch das Gesetz geschaffenen Einkommen-Klassen wollte 
ein Antrag der Minderheit der Deputation die zwei untersten 
Steuerklassen von der Einkommensteuer befreien, aber die Kammer 
lehnte ab. Durch das Abänderungsgesetz vom 10. März 1894 
wurden die Einkommen bis zu 400 Mark steuerfrei und eine andere, 
nämlich progressive Staffelung der Steuer vorgesehen. — Die 
Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, die bislang einen 
Teil der Gewerbe= und Personalsteuer bildete, wurde vom 1. Jan. 
1879 ab als besondere Steuer vom Hausier= und Wandergewerbe 
und Lon den namentlich durch Juden gehaltenen Wanderlagern 
erhoben; der Wanderlagerbetrieb unterlag seit dem Gesetz vom 
23. März 1880 auch noch einer besonderen Gemeindebesteuerung, 
dagegen lehnte die Regierung am 7. März 1902 in einer Denk- 
schrift die wiederholt namentlich von den Reform-Vereinen, aber 
auch aus der Kammer heraus geforderte Warenhaussteuer ab, 
weil ihre Wirkung wirtschaftlich und sozialpolitisch zweifelhaft sei
	        
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