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schluß an den preußisch-hessischen Zollvertrag gewinnen und schlossen
am 27. Mai 1829 einen bis zum Jahre 1841 gültigen Vertrag,
wonach gegenseitige Zollfreiheit für alle inländischen Erzeugnisse
der Natur, des Gewerbefleißes und der Kunst zugestanden wurde.
Die Kunde von den Berliner Verhandlungen über den Anschluß
Bayerns und Württembergs hatte natürlich in den Kreisen des
Mitteldeutschen Handelsvereins große Bestürzung erregt. Das
sächsische Kabinett hatte noch während der Verhandlungen den
Münchener Hof für den Mitteldeutschen Verein zu gewinnen ver-
sucht, wie auch Osterreich hier insgeheim seinen Hebel angesetzt
hatte. Aber es war alles vergeblich gewesen. Nun sollte es
noch schlimmer kommen. In der richtigen Erkenntnis, daß die
Verständigung mit Bayern-Württemberg nur dann reiche Frucht
tragen könnte, wenn beide Zollgebiete durch eine zollfreie Straße
verbunden wären, benutzte der preußische Minister von Motz die
Eigensucht zweier ernestinischen Fürsten und brachte am 3. Juli
mit Meiningen, am 4. Juli 1829 mit Gotha, dessen Herzog
Ernst III. selbst nach Berlin eilte, einen Vertrag fertig, wonach
die beiden genannten Staaten und Preußen sich verpflichteten,
gemeinsam einen großen zollfreien Straßenzug zu bauen, der
von Langensalza über Gotha nach Zelle, von da in doppelter
Zweigung über Meiningen nach Würzburg und über Suhl, Hild-
burghausen, Lichtenfels nach Bamberg führen sollte.
Durch diese Abmachung war ein tödlicher Streich gegen den
Mitteldeutschen Handelsverein geführt worden. Daher kamen dessen
Mitglieder im Juni 1829 zu Kassel in ihren erneut angesponnenen
Verhandlungen zu keinem weiteren Ziele, als daß am 11. Okt.
1829 die Verpflichtung, einseitig keinem anderen Zollvereine beizu-
treten, bis zum Jahre 1841 verlängert wurde, bis zu welchem Jahre
ja der preußisch-bayrische Vertrag währte. Aber weit entfernt,
daß nun auch alle Staaten diese Vereinbarungen ratifizierten,
machten Meiningen, Gotha, die reußischen Lande sogar mit Preußen
Handelserleichterungen und Straßenbauten aus und versprachen,
dem bayrisch-württembergischen oder dem preußisch-hessischen Zoll-
vereine beizutreten, sobald sie ihrer Pflichten gegen den
mitteldeutschen ledig wären. Sachsen selbst aber und Sachsen-