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zählung von 1882 belief sich die Zahl der gewerbtätigen männ-
lichen Personen auf 573287, die der weiblichen auf 220 473, ins-
gesamt also auf 793760 bei einer Bevölkerung von nahe 3 Mill.
1895 betrug die Zahl der männlichen Arbeiter 799268, die der
weiblichen 351585, insgesamt also 1150 853, war also fast um
50 Proz. gestiegen, bei einer Bevölkerung von 3788000, d. h.
die Arbeiterbevölkerung war von etwas über einem Viertel auf
beinahe ein Drittel der Gesamtbevölkerung gewachsen. Die Tätig-
keit der Reichsgesetzgebung setzte ein mit dem Gesetz vom 7. April
1876, betreffend die eingeschriebenen Hilfskassen, welches
die Bildung solcher Kassen noch dem freien Belieben des einzelnen
überließ und gewisse Bestimmungen für Wahrung größerer Rechts-
sicherheit der Teilnehmer, namentlich gegen Beschlagnahme der
Kassenbeiträge seitens der Gläubiger enthielt. Doch wurde dies
Gesetz ergänzt durch das den Tit. 8 der Gewerbeordnung ab-
ändernde Gesetz vom 8. April 1876, welches die spätere Zwangs-
versicherung dadurch vorbereitete, daß es gestattete, durch Orts-
statut nicht nur die Bildung von sog. eingeschriebenen Hilfskassen
anzuordnen und die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter zur
Beteiligung zu verpflichten, sondern zugleich die Fabrikinhaber zu
Zuschüssen bis zur Hälfte der Arbeiterbeiträge heranzuzichen. Auch
gehört die große Reform der Gerichtsverfassung, beschlossen im
Februar 1877, in Kraft getreten mit dem 1. Okt. 1879, insofern
hierher, als sie auch den ärmsten Staatsbürgern einen verbesserten
Rechtsschutz gewährte und besonders im Interesse der unbemittelten
Klassen eine Abpfändung unentbehrlicher Kleider, Betten und Haus-
geräte wenigstens erschwerte. — Am 17. Juli 1878 nahm sich eine
Abänderung der Gewerbcordnung der Kinder und Frauen an,
ein Gebiet, das des Ausbaues sich noch weiterhin als sehr be-
bedürftig erwies. Am 23. April 1902, dem letzten Geburtstag,
der König Albert beschieden war, erfolgte im Reichstag die erste
Lesung des Gesetzentwurfs über Kinderarbeit in gewerblichen Be-
trieben. In dieser Beziehung faßte am 20. Mai desselben Jahres
die Deutsche Lehrerversammlung zu Chemnitz einige wichtige Be-
schlüsse, der Reichsregierung zugleich Dank für die Einbringung
des erwähnten Gesetzes zollend, das vom Reichstag am 23. März