Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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und in sieben Klassen eine wöchentliche Steigerung von 2 bis 
50 Pfennig erfährt. Hierzu tritt dann noch ein Reichszuschuß 
von 50 Mark für die Person. Weiterhin erhält die Witwe als 
Grundbetrag eine Jahresrente von 30 Mark und eine wöchentliche 
Steigerung von 1—25 Pfennig in ebenfalls 7 Klassen. Die Höhe 
des Waisengeldes beträgt ein Drittel des Witwengeldes bei Halb- 
waisen und die Hälfte des Witwengeldes bei Vollwaisen. Beim 
Tode eines Invaliden werden 45 Mark, beim Tode der Ehe- 
frau oder Witwe eines Invaliden 30 Mark und endlich beim 
Tode eines Kindes eines Invaliden oder einer Waise 10 Mark 
Sterbegeld gezahlt. Im Falle der Wiederverheiratung erhält die 
Witwe als einmalige Abfindung 100 Mark. In welcher Weise 
sich diese Knappschaftskassen während der Regierung König Alberts, 
der ihnen eine besondere Aufmerksamkeit zuwenden ließ, entwickelt 
haben, mögen wiederum einige Zahlen klarmachen. Die Berg- 
knappschaftskassen besaßen zu Anfang 1873: 24993 aktive Mit- 
glieder und ein Vermögen von 3820 230 Mark, d. i. auf das Mit- 
glied berechnet 152,85 Mark; zu Anfang 1898: 29 866 aktive 
Mitglieder und ein Vermögen von 19898341 Mark, d. i. auf das 
Mitglied berechnet 666,25 Mark. Gleicherweise zählten die Hütten- 
knappschaftskassen Anfang 1873 1138 aktive Mitglieder und ein 
Vermögen von 271013 Mark, für das Mitglied also 238,15 Mark, 
zu Anfang 1898 aber 1041 Mitglieder und ein Vermögen von 
559144 Mark, für das Mitglied also 537,12 Mark. Dem- 
entsprechend gelangten im Jahre 1897 folgende bedeutende Be- 
träge zur Auszahlung: 1078 460,05 Mark Invalidengelder, 
433923,29 an Witwen, 79504,34 Mark an Waisen, 86389,03 
Sterbegelder und endlich 676 440,80 Mark Unterstützungen in 
Krankheitsfällen, in Summa also 2354717,51 Mark. 
Zur Verringerung der Gefahren aber, denen gerade der Berg- 
mann mehr als andere Berufsklassen ausgesetzt ist, wurden die 
Bergpolizeiordnungen vom 25. März 1886 und vom 16. Jan. 1896 
geschaffen, die zahlreiche Vorschriften zum Schutze des Lebens 
und der Gesundheit der Bergarbeiter enthalten. Um ferner bei der 
zunehmenden sozialdemokratischen Agitation eine leidliche Be- 
ziehung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern anzubahnen,
	        
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