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am 29. Juni 1890 zu Chemnitz begründeten Gymnasiallehrerver-
eins, eingesetzt hätte, dessen schüchterne Anfänge schon bis in das
Jahr 1874 zurückreichen. Das Aufrücken in eine höhere Stellung
und Gehaltsstaffel, vorausgesetzt daß letztere nicht etwa noch in
Stelle a und Stelle b getrennt war, geschah bis 1886 an jeder
Schule für sich, so daß es also nur durch Ableben eines Vorgängers
oder durch Berufung an eine andere Anstalt möglich war. Es
braucht nicht auf das in dieser Einrichtung liegende unwürdige
und die gerade an höheren Schulen so notwendige Kollegialität
vergistende Moment hingewiesen werden. Im genannten Jahre
1886 wurde für die damals vorhandenen 15 staatlichen oder teil-
weise unter staatlicher Kollatur stehenden Gymnasien dieser ent-
setzliche Einzelstellenetat, zunächst wenigstens durch ein das ganze
Land umfassenden Gesamtstellenetat, ersetzt. Diesem Beispiel
folgte Dresden für alle städtischen höheren Schulen, Leipzig nur
für seine drei Realschulen. Aber an Stelle dieser Ordnung setzte
die Regierung 1898 das Avancement nach dem Dienstalter, so
daß jeder Gymnasiallehrer binnen 24 Jahren von seiner Anstellung
als Hilfslehrer an gerechnet, das Gehalt von 6000 Mark erreichen
konnte. Sogenannte herausgehobene Stellen, deren Besetzung dem
Ministerium freigestellt war, erreichten die Höhe von 6600 Mark.
Das Gehalt der Rektoren wurde auf 6600—7200 Mark normiert.
Dieser Umgestaltung schlossen sich die Städte Leipzig und Dresden
mit einigen Verbesserungen an, namentlich nachdem der Staat sich
im Prinzip, wenn auch nicht im selben Umfange, zu dem preußischen
Wohnungsgeldzuschuß bekannt hatte. Die Pensionierungsverhält-
nisse blieben dieselben, die schon oben als durch das Gesetz vom
25. März 1892 festgelegt angegeben wurden. Eine wesentliche Auf-
besserung hat neuerdings das Jahr 1908 gebracht.
Den eigentümlichen modernen Verhältnissen entsprechend, die
ein gutes Teil mehr Gewicht auf den Schein als auf das Sein
legen, dementsprechend auch Außerlichkeiten mehr Wert beimessen,
als der stillen, in enger gezogenen Grenzen wirkenden Arbeit, war
es notwendig, daß sich der Gymnasiallehrerstand auch eine Stellung
in den Augen des Publikums zu erringen versuchte. Die Ein-
wirkung staatlicher Anerkennung hierauf in irgend einer Form, die