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dem ihnen gewährten Gastrechte in unverschämter Weise Hohn
sprechend, bemerklich gemacht. Andererseits ließ eine Zeitlang der
Wettbewerb der Universitäten München und Berlin mit ihren teils
landschaftlichen teils großstädtischen Vorzügen die Zahl der Stu-
dentenschaft nicht über ein gewisses Mittel hinauskommen. So er-
reichte die Präsenzziffer ihren höchsten Stand im alten Jahrhundert
für das Sommersemester im Jahre 1889 mit 3322, für das Winter-
semester 1891/92 mit 3458. Im Todesjahre König Alberts aber zeigte
die Matrikel im Sommersemester 1902 3608 inskribierte Studenten,
wozu noch 492 zugelassene Hörer, darunter 53 Damen, kamen.
Das Sommersemester 1907 zählte 4148 inskribierte Studenten und
768 als Hörer zugelassene Personen, darunter 83 weiblichen Ge-
schlechts, im ganzen also 4916 Hörer. Unter den Studierenden
wurde sowohl in den akademischen als in den weiteren Kreisen
mit besonderer Freude der Thronerbe, unser heutiger König Fried-
rich August begrüßt, als er 1885 als erster Student aus dem
Königlich Sächsischen Hause die Universität bezog. Ihm folgten 1890
die Prinzen Johann Georg und Max. Letzterer zeigte ein ganz be-
sonderes Interesse für kanonisches Recht und gewann die vom Vater
nach einigem Widerstreben erteilte Erlaubnis zu promovieren. Nach
einem mit Auszeichnung bestandenen Examen wurde der Prinz am
28. Jan. 1892 in feierlicher Weise in Gegenwart des Kultus-
ministers v. Seydewitz zum Doctor juris promoviert. 1896
bezog der jüngste der königlichen Prinzen, Prinz Albert, die
Universität. Auch von manchen anderen fürstlichen Studenten
wurde Leipzig aufgesucht, so im Sommer 1887 von dem Erb-
prinzen Friedrich von Waldeck-Pyrmont, vom Winter 1887/88
bis zum Schlusse 1888/89 von dem Prinzen Max von Baden, dem
nunmehrigen Thronfolger, im Winter 1887/88 von dem Kron-
prinzen Konstantin von Griechenland, 1890 von dem Erbgroß-
herzog Ernst Ludwig von Hessen, dem heutigen Großherzog u. a. m.
Schließlich sei noch erwähnt, daß die Universität 1880 ein
neues Statut von der Regierung erhielt, worin u. a. bestimmt
war, daß ein Professor nur auf seinen eigenen Antrag pensioniert
werden kann. Auch wurde darin das Verfahren gegen Disziplinar-
vergehen der Professoren geregelt und die Zahl der Vertreter der