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Bei der Ordnung der religiösen Verhältnisse erhielt der Re-
gierungsvorschlag, daß unter Modifikation der bisherigen Kon-
sistorialverfassung die Hauptleitung der kirchlichen Angelegenheiten
in die Hände des Kultusministers zu legen sei unter Mitwirkung
eines Konsistoriums, eine allerdings geringe Majorität. Gegen
diesen Entwurf, der das sog. jus circa sacra in der Hand einer da-
durch allmächtigen Staatsverwaltung vereinigte, sprachen sich der
Prinz Johann und der Leipziger Superintendent Großmann aus,
der soeben (1832) die Gustav-Adolf-Stiftung begründet hatte. Sie
behielten insofern Recht, als die diskretionäre Gewalt des Staates
jeder selbständigen Entwickelung der Kirche sich entgegenzustellen
vermochte. Die gleiche Herbigkeit der Auffassung unterstellte auch
die Katholiken insofern dem Kultusministerium, als die Errich-
tung von Kirchen, Schulen und sonstiger speziell katholischen
Gründungen ebenfalls von dessen Genehmigung abhängig gemacht
wurde. Ferner brachte die Regierung einen von den Kammern
angenommenen Gesetzentwurf über gemischte Ehen ein, der der
katholischen Propaganda steuern sollte und es auch tat.
Endlich wandte der Landtag noch, besonders auf Betreiben
des Superintendenten Großmann, seine Aufmerksamkeit der Volks-
schule zu. Auf diesem Gebiete war Sachsen im Gegensatz zu seinen
Bestrebungen im 18. Jahrhundert durchaus rückständig geworden.
Es mangelte derart an Lehrern, daß die Zahl der allein in
Dresden ohne Unterricht aufwachsenden Kinder auf 800 geschätzt
wurden und im ganzen Lande über 41000 kaum die notwendigste
Unterweisung erhielten. Den Hauptgrund dieses Mangels hatte
man in der elenden Lage der Volksschullehrer zu suchen, von
denen die unterste Klasse auf 50 Taler Gehalt und auf Einholung
der Kost und auf Wohnung in den Häusern der Gemeindemit-
glieder angewiesen war, wo auch reihum Schule gehalten wurde.
Der Landtag brachte nun durch das Volksschulgesetz, das dann
am 6. Juni 1835 veröffentlicht wurde, Ordnung in diese ver-
wahrloste Angelegenheit, indem er die Pflicht der Gemeinden zur
Errichtung ordentlicher Schulen festlegte und dadurch dem Un-
wesen der Winkelschulen einigermaßen steuerte, die gegenseitigen
Verbindlichkeiten zwischen Lehrern und Gemeinde feststellte und