Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Umschreibung der Grundbücher. 
S. 6. 
Die Grundbuchämter haben vom 1. Jannar 1900 an, von der in §. 11 be- 
stimmten Ausnahme abgesehen, mittels Umschreibung neue Grundbücher herzustellen. 
Die Umschreibung der Grundbücher im Ganzen erfolgt von Amtswegen und ist 
nach Thunlichkeit zu beschleunigen. Außerdem erfolgt die Umschreibung der einzelnen 
Grundbuchblätter von Fall zu Fall nach Maßgabe der in §. 7 enthaltenen Vorschriften. 
S. 7. 
Wenn nach dem 1. Jannar 1900 eine Eintragung in das Grundbuch im Sinne 
der §§. 13 bis 55 der Grundbuchordnung veranlaßt ist, so ist zugleich mit dem neuen 
Eintrag der sonstige Inhalt des Grundbuchblatts in das neue Grundbuch umzuschreiben 
(Umschreibung von Fall zu Fall). 
Eine Umschreibung von Fall zu Fall ist jedoch nicht veranlaßt, wenn der neue 
Eintrag nur eine Vormerkung, einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grund. 
buchs, einen Vermerk über die Anordnung einer Zwangsversteigerung oder Zwangs 
verwaltung, über die Konkurseröffnung, über die Einleitung des 3Zwangsenteignunge 
verfahrens, über sonstige zeitweilige Verfügungsbeschränkungen, sowie die Löschung einer 
Eintrags in den bisherigen Büchern enthält. Vielmehr erfolgen in den gedachten 
Fällen auch nach dem 1. Jannar 1900, insolange die Umschreibung nicht aus anderen 
Anlaß vollzogen ist, die Eintragungen in den zum Grundbuch erklärten bisherige 
Büchern. 
S. 8. 
Sowohl die allgemeine, von Amtswegen eintretende Umschreibung, als die durch 
die einzelne Grundbuchänderung veranlaßte Umschreibung von Fall zu Fall haben sich 
nicht auf die in den (bisherigen) Unterpfandsbüchern vorhandenen Pfandeinträge (die 
Eintragung von Unterpfandsrechten, die Vormerkung von Pfandrechtstiteln nu. 
zu erstrecken. 
s. i.)
	        
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