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des Gesetzes vom 4. Dez. 1871 wurden in der Dresdener Münze
von 1872—1905 ausgeprägt:
9259647 Stück Goldmünzen im Werte von 130 414110 Mark
54917445 „ Silbermünzen „ „ „ 56389 236 „
78999471 „ Näickelmünzen „ „ „ 6166900 „
93741180 „ Kupfermünzen, „ „ 11933603
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in Summa also 236917743 Stück Münzen „ „ „ 194103849 Mark
Wie bekannt, war mit der Einführung der Markrechnung
auch die der Goldwährung verbunden und in der Ausprägung
das Verhältnis der beiden Metalle wie 1:15 ½ angenommen.
Wurde schon durch dieses Verhältnis der Wert des Silbers herab-
gedrückt, so noch viel mehr durch seine Beseitigung als Währungs-
basis, so daß das Verhältnis auf 1:36 und tiefer sank. (Kilogr.
Gold im Dez. 1907 2790, Silber 77). Wie sehr sich das gerade in
Sachsen bemerklich machte, bewies der Rückgang der Freiberger und
der anderen Silberbergwerke. Außerdem aber litten, und nicht nur
in Sachsen, das Kleingewerbe und die Landwirtschaft unter der
Herrschaft des teuren Geldes. Es kam daher sowohl im Reichstage
als in den Einzellandtagen häufig die Sprache auf Einführung einer
Doppelwährung, der auch Bismarck im allgemeinen sympathisch
gegenüberstand. Im sächsischen Landtage war es zuerst der
Abgeordnete Heine, der bekannte Leipziger Volkswirt, der
am 16. Januar 1880 den Antrag einbrachte, daß Sachsen am
Bundesrate auf Wiederherstellung der Silberwährung neben der
Goldwährung wirken möchte. Der Antrag wurde aber von der
Kammer mit großer Majorität (gegen 13 Stimmen) abgelehnt.
Merkwürdigerweise ergriff der anwesende Minister des Innern
zu dieser wichtigen Frage das Wort nicht. Die bimetallistische
Strömung kam dann 1895 wieder, besonders auf Amerikas An-
regung, in Aufnahme. Ein Antrag des Grafen Mirbach im
Reichstag auf Einladung zu einer allgemeinen Münzkonferenz
wurde dort am 16. Februar 1895 angenommen; gleichzeitig fanden
auch in Frankreich und England Versammlungen in bimetallisti-
schem Sinne statt. Ein Jahr darauf, am 8. Febr. 1896 erklärte
jedoch der Reichskanzler Fürst Hohenlohe im Reichstage, daß die
Reichsregierung nicht willens sei, jenem Beschluß des Reichs-