Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

— 767 — 
Prinz Max hatte auf die seinige aus erklärlichen Ursachen ver- 
zichtet. Somit war die leidige Angelegenheit schließlich in der 
entsprechenden Weise geordnet; nur hätte man ihr von vornherein 
eine andere und namentlich wohlwollendere Art der Behandlung 
wünschen dürfen. 
Einen Hauptposten in den königlichen Privatausgaben hatten 
bislang die Entschädigungen für Wildschaden ausgemacht, man 
sprach sogar davon, daß sie den Löwenanteil beanspruchten. Es 
war eine bekannte Tatsache, daß in den an königliche Reviere an- 
grenzenden Ortschaften man geradezu mit diesen Entschädigungen 
als mit einer stehenden Erhöhung der jährlichen Einkünfte rechnete, 
die das bißchen Haferaussaat reichlich wieder einbrachte. So 
schwer es König Georg wurde, da auch er, gleich seinem Bruder, 
ein passionierter Jäger war, so ordnete er doch namentlich in den 
Revieren links der Elbe einen umfänglichen Abschuß des Wildes 
an. Bekanntlich ist sein Nachfolger noch einen Schritt weiter ge- 
gangen, indem er die Aufgabe der Jagd in diesen Revieren, so- 
weit sie nicht eingezäunt sind, überhaupt angeordnet hat. 
Auch in anderen Dingen zeigte sich das einsichtige Wohl- 
wollen des Königs. Die bisherigen Mandate über Landestrauer, 
in einer Zeit entstanden, in denen man im geschäftlichen Leben 
noch mit reichlichen Feiertagen rechnen konnte, paßte nicht mehr 
in unsere Tage herein. So lebhaft und aufrichtig die Trauer um 
den heimgegangenen König war, so würde sie doch durch eine 
erhebliche Verkürzung des Verdienstes infolge der Begleiterschei- 
nungen der Landestrauer gelitten haben. Schon am 20. Juni 
1902 bestimmte König Georg, daß die strenge Landestrauer auf 
zehn Tage beschränkt sein sollte. Da aber dadurch zwei Sonn- 
tage berührt wurden, so verfügte in Übereinstimmung mit dem 
Könige das Ministerium des Innern, daß der zweite Sonntag 
von 7 Uhr abends frei sein sollte. Die damals noch rechtsgültige 
Verordnung vom 16. April 1831 bestimmte im ganzen zwölf- 
Wochen Trauer, davon drei Wochen strenge Trauer mit Aus- 
schluß sämtlicher öffentlichen Lustbarkeit und tägliches Trauer- 
geläut von 12 bis 1 Uhr, mit nachsolgender Gedächtnispredigt. 
Eine gesetzliche Regelung fand die Frage durch das noch von König
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.