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Prinz Max hatte auf die seinige aus erklärlichen Ursachen ver-
zichtet. Somit war die leidige Angelegenheit schließlich in der
entsprechenden Weise geordnet; nur hätte man ihr von vornherein
eine andere und namentlich wohlwollendere Art der Behandlung
wünschen dürfen.
Einen Hauptposten in den königlichen Privatausgaben hatten
bislang die Entschädigungen für Wildschaden ausgemacht, man
sprach sogar davon, daß sie den Löwenanteil beanspruchten. Es
war eine bekannte Tatsache, daß in den an königliche Reviere an-
grenzenden Ortschaften man geradezu mit diesen Entschädigungen
als mit einer stehenden Erhöhung der jährlichen Einkünfte rechnete,
die das bißchen Haferaussaat reichlich wieder einbrachte. So
schwer es König Georg wurde, da auch er, gleich seinem Bruder,
ein passionierter Jäger war, so ordnete er doch namentlich in den
Revieren links der Elbe einen umfänglichen Abschuß des Wildes
an. Bekanntlich ist sein Nachfolger noch einen Schritt weiter ge-
gangen, indem er die Aufgabe der Jagd in diesen Revieren, so-
weit sie nicht eingezäunt sind, überhaupt angeordnet hat.
Auch in anderen Dingen zeigte sich das einsichtige Wohl-
wollen des Königs. Die bisherigen Mandate über Landestrauer,
in einer Zeit entstanden, in denen man im geschäftlichen Leben
noch mit reichlichen Feiertagen rechnen konnte, paßte nicht mehr
in unsere Tage herein. So lebhaft und aufrichtig die Trauer um
den heimgegangenen König war, so würde sie doch durch eine
erhebliche Verkürzung des Verdienstes infolge der Begleiterschei-
nungen der Landestrauer gelitten haben. Schon am 20. Juni
1902 bestimmte König Georg, daß die strenge Landestrauer auf
zehn Tage beschränkt sein sollte. Da aber dadurch zwei Sonn-
tage berührt wurden, so verfügte in Übereinstimmung mit dem
Könige das Ministerium des Innern, daß der zweite Sonntag
von 7 Uhr abends frei sein sollte. Die damals noch rechtsgültige
Verordnung vom 16. April 1831 bestimmte im ganzen zwölf-
Wochen Trauer, davon drei Wochen strenge Trauer mit Aus-
schluß sämtlicher öffentlichen Lustbarkeit und tägliches Trauer-
geläut von 12 bis 1 Uhr, mit nachsolgender Gedächtnispredigt.
Eine gesetzliche Regelung fand die Frage durch das noch von König