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wie jedermann sich erinnert, auch tatsächlich als irrig. Überhaupt
befolgte Georg als König dieselben Prinzipien, wie König Albert.
Bei dem ersten Empfange der seitens der evangelischen Landes-
kirche abgeordneten Deputation betonte er es, daß die evangelische
Kirche im Lande es unter seinem Zepter nicht anders haben sollte,
als unter seinem Bruder. Und er fügte mit bewegter Stimme
hin zu: „Es ist dies kein bloßes Wort, sondern wird zur Tat
werden, verlassen Sie sich darauf.“ — Gerade in dieser Richtung
war man im Lande nicht nur der Angelegenheit des Prinzen Max
wegen, sondern auch wegen des seit dem Dezember 1900 auf der
Tagesordnung des Reichstags stehenden sogenannten Toleranz-
Antrags des Zentrums besonders gespannter Aufmerksamkeit; bei
den Verhandlungen im Reichstage hatte es nicht an Angriffen auf
Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig und Sachsen von seiten des
Zentrums gefehlt. Vor allem aber regte eine Interpellation
des Zentrums am 28. Jan. 1902 die Jesuitenfrage wieder an,
worauf der Reichssekretär des Inneren Graf Posadowsky eine
Erklärung verlas, die zwar der seelsorgerischen Tätigkeit des
Jesuitenordens Anerkennung widerfahren ließ, aber mit Hinweis
auf die auf historischer Grundlage fußende Abneigung der protestan-
tischen Bevölkerung des Reiches eine Anderung des Jesuitengesetzes
vom 4. Juli 1872 als nicht opportun bezeichnete. Die Zentrums-
presse forderte jedoch fortgesetzt die Aufhebung, während sich in
allen Teilen des Reichs, vor allem in Sachsen, eine lebhafte
Agitation gegen die Wünsche des Zentrums entwickelte. Die
letzteren wurden schließlich wenigstens zum Teil erfüllt, indem
der Bundesrat dem schon vom Reichstage gefaßten Beschlusse der
Aufhebung des § 2 des genannten Gesetzes vom 8. März 1904
zustimmte. Der aufgehobene Paragraph lautete aber: „Die An-
gehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder ihm verwandten
Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Aus-
länder sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn
sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Be-
zirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.“ Dagegen
blieb der § 1 in Kraft und hat auch heute noch Geltung: „Der
Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden oder