Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

— 779 — 
wie jedermann sich erinnert, auch tatsächlich als irrig. Überhaupt 
befolgte Georg als König dieselben Prinzipien, wie König Albert. 
Bei dem ersten Empfange der seitens der evangelischen Landes- 
kirche abgeordneten Deputation betonte er es, daß die evangelische 
Kirche im Lande es unter seinem Zepter nicht anders haben sollte, 
als unter seinem Bruder. Und er fügte mit bewegter Stimme 
hin zu: „Es ist dies kein bloßes Wort, sondern wird zur Tat 
werden, verlassen Sie sich darauf.“ — Gerade in dieser Richtung 
war man im Lande nicht nur der Angelegenheit des Prinzen Max 
wegen, sondern auch wegen des seit dem Dezember 1900 auf der 
Tagesordnung des Reichstags stehenden sogenannten Toleranz- 
Antrags des Zentrums besonders gespannter Aufmerksamkeit; bei 
den Verhandlungen im Reichstage hatte es nicht an Angriffen auf 
Mecklenburg-Schwerin, Braunschweig und Sachsen von seiten des 
Zentrums gefehlt. Vor allem aber regte eine Interpellation 
des Zentrums am 28. Jan. 1902 die Jesuitenfrage wieder an, 
worauf der Reichssekretär des Inneren Graf Posadowsky eine 
Erklärung verlas, die zwar der seelsorgerischen Tätigkeit des 
Jesuitenordens Anerkennung widerfahren ließ, aber mit Hinweis 
auf die auf historischer Grundlage fußende Abneigung der protestan- 
tischen Bevölkerung des Reiches eine Anderung des Jesuitengesetzes 
vom 4. Juli 1872 als nicht opportun bezeichnete. Die Zentrums- 
presse forderte jedoch fortgesetzt die Aufhebung, während sich in 
allen Teilen des Reichs, vor allem in Sachsen, eine lebhafte 
Agitation gegen die Wünsche des Zentrums entwickelte. Die 
letzteren wurden schließlich wenigstens zum Teil erfüllt, indem 
der Bundesrat dem schon vom Reichstage gefaßten Beschlusse der 
Aufhebung des § 2 des genannten Gesetzes vom 8. März 1904 
zustimmte. Der aufgehobene Paragraph lautete aber: „Die An- 
gehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu oder ihm verwandten 
Orden oder ordensähnlichen Kongregationen können, wenn sie Aus- 
länder sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn 
sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Be- 
zirken oder Orten versagt oder angewiesen werden.“ Dagegen 
blieb der § 1 in Kraft und hat auch heute noch Geltung: „Der 
Orden der Gesellschaft Jesu und die ihm verwandten Orden oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.