Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

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ordensähnlichen Kongregationen sind vom Gebiete des Deutschen 
Reiches ausgeschlossen. Die Errichtung von Niederlassungen der- 
selben ist untersagt. Die zurzeit bestehenden Niederlassungen sind 
binnen einer vom Bundesrate zu bestimmenden Frist, die sechs 
Monate nicht übersteigen darf, aufzulösen.“ — Das in erwähnter 
Weise umgestaltete Gesetz wurde noch am 8. März vom Keiser 
vollzogen und trat schon am 11. März in Kraft. 
Man sieht: der Hauptpfeiler des Bollwerks gegen das Ein- 
dringen eines in seinen Grundzügen als Kampfmittels gegen den 
Protestantismus gedachten Ordens in das neue protestantische 
Deutsche Reich war zwar erhalten geblieben und an sich konnte 
tolerante Gesinnung die Aufhebung eines Paragraphen sich ge- 
fallen lassen, der unter Umständen lediglich zu polizeilicher Schikane 
die Handhabe bot. Aber immerhin mußten sich schwere prinzipielle 
Bedenken erheben, da man in einer Zeit, wo das Losungswort 
ausgegeben war: „Zentrum ist Trumpf“, in der Aufhebung des 
§ 2 nur eine Abschlagszahlung an das Zentrum zu erkennen ver- 
mochte, der man den § 1 bald nachfolgen lassen würde. Nun ver- 
bietet zwar §56 der Sächs. Verfassung die Niederlassung der Jesuiten 
in Sachsen, ebenso wie die Aufnahme irgend eines anderen geist- 
lichen Ordens. Aber vorausgesetzt, daß Bundesrat und Reichstag 
die Aufhebung auch des § 1 einmal beschlossen, brach dann nicht 
Reichsrecht das Landrecht? Freilich hatte schon am 5. Dez. 1900 
der Reichskanzler von Bülow darauf hingewiesen, daß man auf 
dem Gebiete des kirchlichen Lebens die Autonomie der einzelnen 
Bundesstaaten zu respektieren habe, und noch etwas schärfer und 
eingehender hatte am 29. Jan. 1902 Graf Posadowsky betont, daß 
die Ausübung des jus circa sacra ein Sonderrecht der Einzelstaaten 
sei und hierdurch die Einwirkung der Reichsgesetzgebung zugunsten 
der staatsrechtlichen Stellung der katholischen Kirche ausgeschlossen. 
bleiben müsse — aber wer konnte wissen, ob dieser Kurs auch 
immer eingehalten werden würde? Deshalb richteten am 17. März 
1904, also unmittelbar nach Aufhebung des § 2, fast sämtliche 
Mitglieder der zweiten Kammer eine Anfrage an die Regierung, 
wie die sächsischen Bevollmächtigten über genannten Paragraphen 
abzustimmen instruiert gewesen seien. Unter großem Beifall konnte
	        
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