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Gottesverehrung seines Glaubens, aber diese Bestimmung wurde
durch § 56 beschränkt, der diesen Rechtsschutz nur auf die aner-
kannten christlichen Bekenntnisse einschränkte. Nur in dieser Be-
ziehung, nicht in der vom Landtag angeregten rechtlichen Stellung
der Juden überhaupt, schuf nach einer Regierungsvorlage das
Gesetz vom 18. Mai 1837 Wandel, das die Privatsynagogen zwar
aufhob, mit Ausnahme der während der Leipziger Messe für
die ausländischen Juden eingerichteten, dafür aber den Juden
das Recht gab, in Dresden und Leipzig je eine Religionsgemeinde
zu bilden und ein gemeinsames Bet= und Schulhaus zu haben.
Die Dresdener israelitische Gemeinde beauftragte dann in der
Folge Semper mit dem Bau ihrer Synagoge. Andere Vorschläge
der Regierung, die ermöglichen sollten, durch Ausübung eines
Handwerks, wenn auch nur in bestimmter Anzahl, die Juden
allmählich vom Schacher zu entwöhnen, fanden 1838 nur bedingte
Annahme und eine Petition der Juden um Vermehrung solcher
Rechte 1842 nur die Verweisung an die Regierung zur Kenntnis-
nahme.
Mit dem Zollvereine war die den Wünschen vieler einsich-
tiger Köpfe entsprechende Möglichkeit einer Einheit des Maß-,
Münz= und Gewichtssystems gegeben. Aber ein solcher Gedanke
traf doch noch auf zu wenig vorbereiteten Boden. Namentlich
bezüglich der Münzen hingen die Süddeutschen fest an ihrem
Guldenfuße und wollten von dem preußischen Kuckuckstaler nichts
wissen, der trotzdem, da die süddeutschen Regierungen nicht in
genügendem Maße Gulden prägten, allenthalben in den Verkehr
eindrang. 1837 begannen die süddeutschen Staaten wenigstens
mit der Einziehung des minderwertigen sog. brabanter (= öster-
reichischen) Geldes und im Jahre 1838 schlossen die Staaten des
Zollvereins zu Dresden ein Münzkonvention, die das Wertver-
hältnis zwischen dem Taler und Gulden feststellte. Doch wurde
als Gemeinsames nur der Doppeltaler im Werte von 3½ Gulden
ausgemacht. Sonst blieb es bei der alten Verwirrung. Für
Sachsen hatte diese Abmachung, die für die Talerländer den
14-Taler-, für die Guldenländer den 24½.Gulden-Fuß festsetzte,
das Gute, daß damit die für Sachsen ganz besonders empfind-