Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. II. Band, 2. Abteilung. Das Albertinische Sachsen von 1815-1904. (4)

— 74 — 
Gottesverehrung seines Glaubens, aber diese Bestimmung wurde 
durch § 56 beschränkt, der diesen Rechtsschutz nur auf die aner- 
kannten christlichen Bekenntnisse einschränkte. Nur in dieser Be- 
ziehung, nicht in der vom Landtag angeregten rechtlichen Stellung 
der Juden überhaupt, schuf nach einer Regierungsvorlage das 
Gesetz vom 18. Mai 1837 Wandel, das die Privatsynagogen zwar 
aufhob, mit Ausnahme der während der Leipziger Messe für 
die ausländischen Juden eingerichteten, dafür aber den Juden 
das Recht gab, in Dresden und Leipzig je eine Religionsgemeinde 
zu bilden und ein gemeinsames Bet= und Schulhaus zu haben. 
Die Dresdener israelitische Gemeinde beauftragte dann in der 
Folge Semper mit dem Bau ihrer Synagoge. Andere Vorschläge 
der Regierung, die ermöglichen sollten, durch Ausübung eines 
Handwerks, wenn auch nur in bestimmter Anzahl, die Juden 
allmählich vom Schacher zu entwöhnen, fanden 1838 nur bedingte 
Annahme und eine Petition der Juden um Vermehrung solcher 
Rechte 1842 nur die Verweisung an die Regierung zur Kenntnis- 
nahme. 
Mit dem Zollvereine war die den Wünschen vieler einsich- 
tiger Köpfe entsprechende Möglichkeit einer Einheit des Maß-, 
Münz= und Gewichtssystems gegeben. Aber ein solcher Gedanke 
traf doch noch auf zu wenig vorbereiteten Boden. Namentlich 
bezüglich der Münzen hingen die Süddeutschen fest an ihrem 
Guldenfuße und wollten von dem preußischen Kuckuckstaler nichts 
wissen, der trotzdem, da die süddeutschen Regierungen nicht in 
genügendem Maße Gulden prägten, allenthalben in den Verkehr 
eindrang. 1837 begannen die süddeutschen Staaten wenigstens 
mit der Einziehung des minderwertigen sog. brabanter (= öster- 
reichischen) Geldes und im Jahre 1838 schlossen die Staaten des 
Zollvereins zu Dresden ein Münzkonvention, die das Wertver- 
hältnis zwischen dem Taler und Gulden feststellte. Doch wurde 
als Gemeinsames nur der Doppeltaler im Werte von 3½ Gulden 
ausgemacht. Sonst blieb es bei der alten Verwirrung. Für 
Sachsen hatte diese Abmachung, die für die Talerländer den 
14-Taler-, für die Guldenländer den 24½.Gulden-Fuß festsetzte, 
das Gute, daß damit die für Sachsen ganz besonders empfind-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.