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Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers bezw.
der Lehrerin, so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das
Einrücken in eine höhere Stufe auf ein weiteres Jahr ausgesetzt werden.
& 8§. Die Gewährung der Alterszulagen nach Maßgabe der Vor-
schriften der gegenwärtigen Verordnung richtet sich nach dem Anfangs-
termin der Dienstzeit.
Als solcher gilt der 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem
f der Lehrer nach bestandener Prüfung der Anstellungsfähigkeit
am Seminar zu Neukloster oder Lübtheen bezw. die zur Zeit
des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung angestellten
Lehrer auch ohne diese Prüfung,
b) die Lehrerin nach Erlangung eines der in § 1 gedachten
Zeugnisse bezw. die zur Zeit des Inkrafttretens der gegen-
wärtigen Verordnung angestellten Lehrerinnen auch ohne diese
Prüfung
im öffentlichen Schuldienste angestellt worden ist.
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor-
stehenden Absatzes ist anzusehen die Anstellung als Lehrer oder Hülfs-
lehrer bezw. als Lehrerin oder Hülfslehrerin
1. an einer staatlichen Anstalt (Schullehrerseminar, Blindeninstitut,
Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistesschwache-
Kinder, Landesstrafanstalt zu Dreibergen, Ackerbauschule zu
Dargun usw.),
an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Nostock,
3. an einer aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen
Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt oder der Ortsobrigkeit
unterstützten Privatschule,
1. an einer von der Stadt oder der Ortsobrigkeit errichteten oder
aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen Landesmitteln
oder aus Mitteln der Stadt oder der Ortsobrigkeit unterstützten
höheren Knaben= oder Mädchenschule oder Mittelschule bezw. an
einem von der Stadt errichteten oder aus Mitteln des Staates.
oder der Stadt unterstützten, zur Abhaltung von Entlassungs-
prüfungen für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar.
Als von der Stadt oder von der Ortsobrigkeit unterstützt ist im
Sinne der vorstehenden Absätze 3 und 4 eine Schule oder ein Lehre-
rinnen-Seminar anzusehen, wenn die Stadt oder die Ortsobrigkeit ver-
pflichtet ist, zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffent-
lichen Mitteln dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule.
oder des Seminars von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-
angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als im
öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist.
§ 9. Der Dienstzeit wird hinzugerechnet die Zeit, die der Lehrer-
bezw. die Lehrerin nach Erlangung des in § 1 gedachten Zeugnisses an
einer Volks= oder Bürgerschule in Mecklenburg-Schwerin im Probedienst
zugebracht hat, wenn auf Grund dieser Probezeit ihre Anstellung er-
folgt ist.
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