Object: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 317 — 
Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers bezw. 
der Lehrerin, so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das 
Einrücken in eine höhere Stufe auf ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. 
& 8§. Die Gewährung der Alterszulagen nach Maßgabe der Vor- 
schriften der gegenwärtigen Verordnung richtet sich nach dem Anfangs- 
termin der Dienstzeit. 
Als solcher gilt der 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem 
f der Lehrer nach bestandener Prüfung der Anstellungsfähigkeit 
am Seminar zu Neukloster oder Lübtheen bezw. die zur Zeit 
des Inkrafttretens der gegenwärtigen Verordnung angestellten 
Lehrer auch ohne diese Prüfung, 
b) die Lehrerin nach Erlangung eines der in § 1 gedachten 
Zeugnisse bezw. die zur Zeit des Inkrafttretens der gegen- 
wärtigen Verordnung angestellten Lehrerinnen auch ohne diese 
Prüfung 
im öffentlichen Schuldienste angestellt worden ist. 
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor- 
stehenden Absatzes ist anzusehen die Anstellung als Lehrer oder Hülfs- 
lehrer bezw. als Lehrerin oder Hülfslehrerin 
1. an einer staatlichen Anstalt (Schullehrerseminar, Blindeninstitut, 
Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistesschwache- 
Kinder, Landesstrafanstalt zu Dreibergen, Ackerbauschule zu 
Dargun usw.), 
an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Nostock, 
3. an einer aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen 
Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt oder der Ortsobrigkeit 
unterstützten Privatschule, 
1. an einer von der Stadt oder der Ortsobrigkeit errichteten oder 
aus landesherrlichen Mitteln oder aus allgemeinen Landesmitteln 
oder aus Mitteln der Stadt oder der Ortsobrigkeit unterstützten 
höheren Knaben= oder Mädchenschule oder Mittelschule bezw. an 
einem von der Stadt errichteten oder aus Mitteln des Staates. 
oder der Stadt unterstützten, zur Abhaltung von Entlassungs- 
prüfungen für berechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar. 
Als von der Stadt oder von der Ortsobrigkeit unterstützt ist im 
Sinne der vorstehenden Absätze 3 und 4 eine Schule oder ein Lehre- 
rinnen-Seminar anzusehen, wenn die Stadt oder die Ortsobrigkeit ver- 
pflichtet ist, zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffent- 
lichen Mitteln dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule. 
oder des Seminars von Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als im 
öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist. 
§ 9. Der Dienstzeit wird hinzugerechnet die Zeit, die der Lehrer- 
bezw. die Lehrerin nach Erlangung des in § 1 gedachten Zeugnisses an 
einer Volks= oder Bürgerschule in Mecklenburg-Schwerin im Probedienst 
zugebracht hat, wenn auf Grund dieser Probezeit ihre Anstellung er- 
folgt ist. 
1. 
·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.