Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

2. Die Kommunalverbände. 141 
3. durch ein Urtheil des Disziplinargerichts, das auf Entfernung aus 
dem Amte erkennt 1 
4. durch einseitige Willenserklärung des Ehrenbeamten, sein Amt 
niederzulegen. Die Gesetze, welche die ungerechtfertigte Weigerung, ein 
Ehrenamt anzunehmen, mit Strafe bedrohen, erklären auch die ungerecht- 
fertigte Niederlegung des Amts für strafbar. 5) 
  
Abschnitt II. 
Die ASomm unalverbände. 
Kapitel I. 
Die Gemeinden. 
g 31. 
Geschichtliche Einleitung. 
I. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts waren die Städtes) von der 
Höhe herabgestiegen, die sie in der zweiten Hälfte des Mittelalters ein- 
genommen hatten. Als politisch selbständige, wenn auch nicht unabhängige 
Gemeinwesen waren sie Träger der nationalen Entwickelung, Pflanzstätten 
der geistigen und wirthschaftlichen Kultur des Volkes gewesen. In ihnen 
hatte die öffentliche Gewalt zuerst die Lösung der großen Aufgaben in Angriff 
genommen, die das Wesen der modernen Staatsverwaltung bilden. Die 
Geschichte des deutschen Verwaltungsrechts hat fast in allen Theilen anzu- 
knüpfen an die Rechtsinstitute und Satzungen der Städte des 14. und 
15. Jahrhunderts. Aber die Zeit, da die Städte eine Art Führerschaft in 
der staatlichen Entwickelung innehaben konnten, war vorüber, als die 
Landeshoheit der Fürsten soweit erstarkt war, um die Aufgaben der Staats- 
gewalt zu übernehmen. Den Angriffen, die von außen auf ihre Selbstän- 
digkeit gemacht wurden, mußten die Städte um so rascher erliegen, als sich 
  
  
1) Siehe oben S. 139. 
2) In Preußen können Diejenigen, welche Ehrenämter in Kreise bekleiden, nach drei Jahren 
von dem Amte zurücktreten, auch wenn sie (wie die Amtsvorsteher und die Mitglieder des Kreisaus, 
schusses auf längere Zeit angestellt worden sind. Kr O. § 8. 
3) Vgl. Gierke. Genossenschaftsrecht 1, 697 u. ff.; III, 609 u. ff.; 764 u. fl.; v. Mau, 
rer. Geschichte der Städtererfassung in Deutschland IV. 114—295; Schmoller, Das Stäkte- 
wesen unter Friedrich Wilhelm I. in der Zeitschrift für Preuß. Geschichts. und Landeskunde VIII. 
521 u. ff. X. 275 u. ff.; 537 u. ff.; XI, 513 u. ff.; E. Meier, Resform der Verwaltungs- 
organisation S. 70 u. f.