2. Die Kommunalverbände. 141
3. durch ein Urtheil des Disziplinargerichts, das auf Entfernung aus
dem Amte erkennt 1
4. durch einseitige Willenserklärung des Ehrenbeamten, sein Amt
niederzulegen. Die Gesetze, welche die ungerechtfertigte Weigerung, ein
Ehrenamt anzunehmen, mit Strafe bedrohen, erklären auch die ungerecht-
fertigte Niederlegung des Amts für strafbar. 5)
Abschnitt II.
Die ASomm unalverbände.
Kapitel I.
Die Gemeinden.
g 31.
Geschichtliche Einleitung.
I. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts waren die Städtes) von der
Höhe herabgestiegen, die sie in der zweiten Hälfte des Mittelalters ein-
genommen hatten. Als politisch selbständige, wenn auch nicht unabhängige
Gemeinwesen waren sie Träger der nationalen Entwickelung, Pflanzstätten
der geistigen und wirthschaftlichen Kultur des Volkes gewesen. In ihnen
hatte die öffentliche Gewalt zuerst die Lösung der großen Aufgaben in Angriff
genommen, die das Wesen der modernen Staatsverwaltung bilden. Die
Geschichte des deutschen Verwaltungsrechts hat fast in allen Theilen anzu-
knüpfen an die Rechtsinstitute und Satzungen der Städte des 14. und
15. Jahrhunderts. Aber die Zeit, da die Städte eine Art Führerschaft in
der staatlichen Entwickelung innehaben konnten, war vorüber, als die
Landeshoheit der Fürsten soweit erstarkt war, um die Aufgaben der Staats-
gewalt zu übernehmen. Den Angriffen, die von außen auf ihre Selbstän-
digkeit gemacht wurden, mußten die Städte um so rascher erliegen, als sich
1) Siehe oben S. 139.
2) In Preußen können Diejenigen, welche Ehrenämter in Kreise bekleiden, nach drei Jahren
von dem Amte zurücktreten, auch wenn sie (wie die Amtsvorsteher und die Mitglieder des Kreisaus,
schusses auf längere Zeit angestellt worden sind. Kr O. § 8.
3) Vgl. Gierke. Genossenschaftsrecht 1, 697 u. ff.; III, 609 u. ff.; 764 u. fl.; v. Mau,
rer. Geschichte der Städtererfassung in Deutschland IV. 114—295; Schmoller, Das Stäkte-
wesen unter Friedrich Wilhelm I. in der Zeitschrift für Preuß. Geschichts. und Landeskunde VIII.
521 u. ff. X. 275 u. ff.; 537 u. ff.; XI, 513 u. ff.; E. Meier, Resform der Verwaltungs-
organisation S. 70 u. f.