Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

322  Buͤrgschaften  nach  Fränkischm  Recht.

dem  Gesetze  zustehenden  Rechtswohlthaten,  welcher
Verzicht  gewöhnlich  in  die  Worte  „Bürge  und  Selbstzahler“
  gelegt  zu  werden  pflegt,  keine  Rücksccht  genommen
  worden!  soll,  wenn  dem  Nehunzianten  das
Wesen  der  fraglichen  Verzichte  nicht  erklärt  und  von
ihm  bestimmt  ausgedrückt  worden  ist,  in  welchem
Maaße  er  sich  zu  jenen  Verzichten  verstehen  will.—
Zwar  lautet  die  Ueberschrift  dieser  Würzburgischen
  Verordnung  dahin:  „die  Erklärung  des  Wortes
  Bürge  und  Selbstzahler  soll  allezeit  bei  Bürgschaften
  geschehen,  sonst  sind  selbe  nicht  gültig.“
Hienach  möchte  es  scheinen,  als  ob  bei  dem  Mangel
der  Erklärung  der  Worte  „Bürge  und  Selbstzahler“
die  Bürgschaft  selbst,  worauf  das  Wort  „selbe“
in  der  angeführten  Ueberschrift  bezogen  werdem  muß,
ungültig  sein  solle.  Allein  jene  Ueberschrift  darf
nicht  als  Theil  der  Verordnung  selbst  angesehen
werden,  da  sie  nicht  vom  Gesetzgeber,  sondern  vom
Sammler  seiner  Verordnungen  herrührt.  Nach  dem
Inhalte  der  Verordmung  ist  aber  klar,  daß  die
Absicht  des  Gesetzgebers  nur  dahin  ging,  den  Prozessen
  vorzubeugen,  welche  sich  über  die  Auslegung
der  Worte:  „Bürge  und  Selbstzahler“  in  Bezieh--ung
  auf  den  Verzicht  der  einem  Bürgen  gesehtich
zustehenden  Rechtswohlthat  —  benelicium
ordinis  ct  excussionis  —  häufig  ergeben.,  6
Weiter  geht  die  Absicht  und  gehen  die  Worte
jener  Verordnung  nicht;  es  können  daher  nach  denselben
  Bürgschaften  wegen  Mangels  der  Belehrung
  über  jene  Rechtswohlthaten  und  der  Erklärung
in  welchem  Umfange  hierauf  verzichtet  werden  will,,
nicht  als  ungültig  angesehen  werden,  da  Bürgschaften
  auch  ohne  jenen  Verzicht  bestehen
können.  □I  °  °J7*7.
Wenn  demnach  gegen  einen  Bürgen  der  Ver(ichtauf
  die  demselben  gesetzlich  zustehenden  Rechtswohl
thaten  geltend  gemacht  werden  will,  so  kann  derselbe,