322 Buͤrgschaften nach Fränkischm Recht.
dem Gesetze zustehenden Rechtswohlthaten, welcher
Verzicht gewöhnlich in die Worte „Bürge und Selbstzahler“
gelegt zu werden pflegt, keine Rücksccht genommen
worden! soll, wenn dem Nehunzianten das
Wesen der fraglichen Verzichte nicht erklärt und von
ihm bestimmt ausgedrückt worden ist, in welchem
Maaße er sich zu jenen Verzichten verstehen will.—
Zwar lautet die Ueberschrift dieser Würzburgischen
Verordnung dahin: „die Erklärung des Wortes
Bürge und Selbstzahler soll allezeit bei Bürgschaften
geschehen, sonst sind selbe nicht gültig.“
Hienach möchte es scheinen, als ob bei dem Mangel
der Erklärung der Worte „Bürge und Selbstzahler“
die Bürgschaft selbst, worauf das Wort „selbe“
in der angeführten Ueberschrift bezogen werdem muß,
ungültig sein solle. Allein jene Ueberschrift darf
nicht als Theil der Verordnung selbst angesehen
werden, da sie nicht vom Gesetzgeber, sondern vom
Sammler seiner Verordnungen herrührt. Nach dem
Inhalte der Verordmung ist aber klar, daß die
Absicht des Gesetzgebers nur dahin ging, den Prozessen
vorzubeugen, welche sich über die Auslegung
der Worte: „Bürge und Selbstzahler“ in Bezieh--ung
auf den Verzicht der einem Bürgen gesehtich
zustehenden Rechtswohlthat — benelicium
ordinis ct excussionis — häufig ergeben., 6
Weiter geht die Absicht und gehen die Worte
jener Verordnung nicht; es können daher nach denselben
Bürgschaften wegen Mangels der Belehrung
über jene Rechtswohlthaten und der Erklärung
in welchem Umfange hierauf verzichtet werden will,,
nicht als ungültig angesehen werden, da Bürgschaften
auch ohne jenen Verzicht bestehen
können. □I ° °J7*7.
Wenn demnach gegen einen Bürgen der Ver(ichtauf
die demselben gesetzlich zustehenden Rechtswohl
thaten geltend gemacht werden will, so kann derselbe,