118 IV. Allgemeine Tätigkeit der Staatsgewalt.
auf Vergütung derihnen durch die Abtretung zugehenden
Nachteile. Bei Gegenständen, deren Teilung nach-
teilig auf die Benutzbarkeit des Gesamtgegenstandes
zurückwirkt, kann der Enteignete die Abtretung des
Ganzen fordern.
Voraussetzung des Enteignungsanspruches ist,
daß das zur Enteignung beanspruchte Grundstück
oder dingliche Recht zur zweckmäßigsten Ver-
wirklichung des enteignungsfähigen Unternehmens
notwendig ist.
Von der Einleitung des Enteignungsverfahrens
an dürfen an dem beanspruchten Gegenstande nur
noch unverschiebliche Ausbesserungen und zur regel-
mäßigen Bewirtschaftung erforderliche Handlungen
vorgenommen werden. Kommt die Enteignung nicht
zustande, so hat der Enteignungsberechtigte dem
Enteignungspflichtigen allen durch die Verfügungs-
beschränkung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Gelangt die Enteignung zur Durchführung, so hat
dor Enteignete Anspruch auf vorgängige volle Ent-
schädigung in Geld, und zwar nur in Kapital, nicht
in Rente; gleichen Anspruch haben Dritte, die an
dem enteigneten Gegenstande Rechte besitzen (z. B.
Lehens- und Fideikommißanwärter, Pfandgläubiger,
Besitzer von Grunddienstbarkeiten, Pächter und
Mieter). Wird nach erfolgter Enteignung das Unter-
nehmen selbst rückgängig gemacht, so hat der Ent-
eignete das Recht, gegen Rückgabe des empfangenen
Preises sein Eigentum zurückzuverlangen.
Das Enteignungsverfahren, das mit möglichster
Beschleunigung durchzuführen ist, zerfällt in drei
Teile: das Vorverfahren, die Feststellung des Ent-
eignungsfalles und die Feststellung der Entschädi-
Der ZEnteignungsantrag ist bei der Kreis-
regierung, Kammer des Innern, einzureichen, in deren