Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

8 I. Geschichtliche Entwicklung. 
$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung. 
A. Bis 1800. 
Die älteste und wichtigste Grundlage der wittels- 
bachischen Hausverfassung ist der Hausvertrag von 
Pavia vom 4. August 1329 (s. 0.8.3); er hatte eine 
fast fünfthalb Jahrhunderte dauernde Landesteilung 
zur Folge. 
Der zwischen den Nachkommen Ludwig des 
Bayern abgeschlossene Teilungsvertrag vom 24. No- 
vember 1392 sprach denselben ein gegenseitiges Erb- 
recht zu und stellte den Grundsatz der agnatischen 
Erbfolge fest. 
Die endgültige Befestigung des Erstgeburtsrechts 
erfolgte aber erst durch eine testamentarische Ver- 
ordnung Albrechts V. vom 11. April 1578; verstärkt 
wurde das Erstgeburtsrecht noch durch die unter 
Maximilian I. erfolgte Erwerbung der Kurwürde. 
Von weiterem Belange sind die zwischen den 
Kurfürsten Max Josef und Karl Theodor geschlossenen 
Erb- bzw. Erbverbrüderungsverträge vom 5./23. Sep- 
tember 1766, vom 26. Februar 1771 und vom 19. Juni 
1774. 
Endlich erkannte nach Beendigung des bayerischen 
Erbfolgekrieges der Friede von Teschen vom 13. Mai 
1779 das Erbfolgerecht des pfälzischen Hauses und 
damit auch seines Zweiges Gelnhausen ausdrücklich an. 
Die Kurwürde, ein Gegenstand beständigen 
Streites zwischen der pfälzischen und der bayerischen 
Linie, war 1356 durch die goldene Bulle dem pfälzi- 
schen Hause ausdrücklich zugesprochen worden. Nach- 
dem jedoch Friedrich von der Pfalz 1621 in die 
Reichsacht erklärt worden war, wurde Herzog Maxi- 
milian von Bayern 1623 mit der pfälzischen Kur be- 
lehnt. Die durch den Westfälischen Frieden für die
	        
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