8 I. Geschichtliche Entwicklung.
$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung.
A. Bis 1800.
Die älteste und wichtigste Grundlage der wittels-
bachischen Hausverfassung ist der Hausvertrag von
Pavia vom 4. August 1329 (s. 0.8.3); er hatte eine
fast fünfthalb Jahrhunderte dauernde Landesteilung
zur Folge.
Der zwischen den Nachkommen Ludwig des
Bayern abgeschlossene Teilungsvertrag vom 24. No-
vember 1392 sprach denselben ein gegenseitiges Erb-
recht zu und stellte den Grundsatz der agnatischen
Erbfolge fest.
Die endgültige Befestigung des Erstgeburtsrechts
erfolgte aber erst durch eine testamentarische Ver-
ordnung Albrechts V. vom 11. April 1578; verstärkt
wurde das Erstgeburtsrecht noch durch die unter
Maximilian I. erfolgte Erwerbung der Kurwürde.
Von weiterem Belange sind die zwischen den
Kurfürsten Max Josef und Karl Theodor geschlossenen
Erb- bzw. Erbverbrüderungsverträge vom 5./23. Sep-
tember 1766, vom 26. Februar 1771 und vom 19. Juni
1774.
Endlich erkannte nach Beendigung des bayerischen
Erbfolgekrieges der Friede von Teschen vom 13. Mai
1779 das Erbfolgerecht des pfälzischen Hauses und
damit auch seines Zweiges Gelnhausen ausdrücklich an.
Die Kurwürde, ein Gegenstand beständigen
Streites zwischen der pfälzischen und der bayerischen
Linie, war 1356 durch die goldene Bulle dem pfälzi-
schen Hause ausdrücklich zugesprochen worden. Nach-
dem jedoch Friedrich von der Pfalz 1621 in die
Reichsacht erklärt worden war, wurde Herzog Maxi-
milian von Bayern 1623 mit der pfälzischen Kur be-
lehnt. Die durch den Westfälischen Frieden für die