Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 21. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d.wirtsch. Leben. 171 
Zwecke der Feuersicherheit und Festigkeit der Bau- 
führung sowie der Gesundheit im Verordnungswege 
erlassen werden. Für Städte mit über 20000 Ein- 
wohnern sind im Interesse der Verschönerung bau- 
polizeiliche Anordnungen durch Verordnung oder orts- 
polizeiliche Vorschrift zulässig; nur dürfen die hier- 
auf gegründeten Abänderungen des Bauplanes die 
Kosten der Bauführung nicht vermehren. Dement- 
sprechend wurde mit königlichen Verordnungen eine 
Bauordnung für das Königreich mit Ausnahme von 
München und eine solche für München erlassen. 
Beide Bauordnungen enthalten das Erfordernis der 
vorgängigen Genehmigung durch die Baupolizeibehörde, 
der auch das Recht der Prüfung der Bauausführung 
und auf Grund richterlicher Ermächtigung die Be- 
fugnis zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zu- 
standes eingeräumt ist. Baupolizeibehörden sind im 
ersten Rechtszuge der Regel nach die Distrikts- 
verwaltungsbehörden, in München die lJuokalbau- 
kommission, im zweiten Rechtszuge die Kreis- 
regierungen, Kammern des Innern. Die Oberaufsicht 
steht dem Staatsministerium des Innern zu. Beim 
Vorhandensein ganz besonderer Verhältnisse können 
die Kreisregierungen von einzelnen Bestimmungen der 
Bauordnung entbinden. Neben oberpolizeilichen Vor- 
schriften zum Schutze der bei Bauten beschäftigten 
Personen ist außerdem als hier noch einschlägig die 
Königliche Verordnung über die Wohnungsauf- 
sicht zu erwähnen, die im allgemeinen den Zweck 
hat, dem Wohnungswesen fortgesetzt sorgsames Augen- 
merk zuzuwenden, auf Verbesserung der Wohnungs- 
verhältnisse namentlich der Minderbemittelten hin- 
zuwirken, Mißstände zu beseitigen und hiernach das 
Geeignete vorzukehren. 
Das Feuerpolizeirecht ist gleichfalls der 
Hauptsache nach landesrechtlich geregelt; reichsrecht-
	        
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