$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung. 11
barem Einfluß auf das Staatsrecht, ist das Strafgesetz-
buch von 1813.
C. 1818—1870.
Von 1816—1866 bildete Bayern einen Bestand-
teil des Deutschen Bundes, bis das letztere Jahr die
Auflösung des Bundes herbeiführte. In den Friedens-
präliminarien von Nikolsburg vom 26. Juli 1866 und
im Prager Frieden vom 23. August 1866 erkannte
Österreich diese Auflösung an und erteilte seine Zu-
stimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands
ohne seine Beteiligung. In dem zwischen Bayern
und Preußen am 22. August 1866 zu Berlin ab-
geschlossenen Frieden nahm Bayern die Nikolsburger
Bedingungen an und schloß am gleichen Tage ein
Schutz- und Trutzbündnis mit Preußen, in dem sich
beide Teile die Unverletzlichkeit ihres Länderbesitzes
gegenseitig gewährleisteten und sich verpflichteten,
einander im Falle eines Krieges ihre volle Kriegs-
macht zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Ein weiteres Ergebnis dieses Friedensschlusses ist
der Staatsvertrag vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des
Zoll- und Handelsvertrages betreffend, durch den der
Zollverein eine ständige Verfassung mit dem Rechte
der Gesetzgebung in Zollsachen erhielt.
Für die innere Entwicklung Bayerns bildete das
Jabr_]8218 einen bedeutsamen Zeitpunkt: Am 26. Mai
ward dem Lande die neue, bis jetzt noch im wesent-
lichen in Kraft befindliche Verfassung gegeben; sie ist
die Grundlage, auf der das bestehende Staatsrecht
sich weiter entwickelt hat. In der Pfalz ist die
Verfassungsurkunde unter gewissen Vorbehalten
(Königliche Entschließung vom 5. Oktober 1818) in
Geltung getreten.
Die Verfassungsurkunde zerfällt in zehn Titel:
I. Allgemeine Bestimmungen.