Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 3. Quellen zur geschichtlichen Entwicklung. 11 
barem Einfluß auf das Staatsrecht, ist das Strafgesetz- 
buch von 1813. 
C. 1818—1870. 
Von 1816—1866 bildete Bayern einen Bestand- 
teil des Deutschen Bundes, bis das letztere Jahr die 
Auflösung des Bundes herbeiführte. In den Friedens- 
präliminarien von Nikolsburg vom 26. Juli 1866 und 
im Prager Frieden vom 23. August 1866 erkannte 
Österreich diese Auflösung an und erteilte seine Zu- 
stimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands 
ohne seine Beteiligung. In dem zwischen Bayern 
und Preußen am 22. August 1866 zu Berlin ab- 
geschlossenen Frieden nahm Bayern die Nikolsburger 
Bedingungen an und schloß am gleichen Tage ein 
Schutz- und Trutzbündnis mit Preußen, in dem sich 
beide Teile die Unverletzlichkeit ihres Länderbesitzes 
gegenseitig gewährleisteten und sich verpflichteten, 
einander im Falle eines Krieges ihre volle Kriegs- 
macht zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen. 
Ein weiteres Ergebnis dieses Friedensschlusses ist 
der Staatsvertrag vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des 
Zoll- und Handelsvertrages betreffend, durch den der 
Zollverein eine ständige Verfassung mit dem Rechte 
der Gesetzgebung in Zollsachen erhielt. 
Für die innere Entwicklung Bayerns bildete das 
Jabr_]8218 einen bedeutsamen Zeitpunkt: Am 26. Mai 
ward dem Lande die neue, bis jetzt noch im wesent- 
lichen in Kraft befindliche Verfassung gegeben; sie ist 
die Grundlage, auf der das bestehende Staatsrecht 
sich weiter entwickelt hat. In der Pfalz ist die 
Verfassungsurkunde unter gewissen Vorbehalten 
(Königliche Entschließung vom 5. Oktober 1818) in 
Geltung getreten. 
Die Verfassungsurkunde zerfällt in zehn Titel: 
I. Allgemeine Bestimmungen.
	        
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