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haupt rückwirkende Kraft mit einigen Einschränkungen den
meisten Versicherungsnovellen innezuwohnen pflegt.
Um zu vermeiden, dass die ordentlichen Jahresausgaben der
Berufsgenossenschaften in der ersten Zeit seit Erlass der Novelle
durch die zugelassenen Abfindungen übermässig anschwollen und
eine allzu starke Belastung der Beitragspflichtigen herbeiführten,
ist am Schlusse des $ 95 bestimmt, dass die Berufungsgenossen-
schaften bis zum 30. September 1903 berechtigt sein sollten, die
zur Deckung von Abfindungssummen erforderlichen Mittel ihrem
Reservefonds zu entnehmen ', der alsdann nach näherer
Anweisung des Reichsversicherungsamts allmählich wieder ergänzt
werden muss, bis er .den gesetzlichen Betrag erreicht.
Wenden wir uns nun der Invalidenversicherung
zu, so darf auch hier an die Vorschriften über das Ruhen der
Rente angeknüpft werden. 8 34 Nr. 4 des alten Inv.- und
Alters-Vers. Ges. enthielt die Bestimmung, dass der nach Mass-
gabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Invaliden- oder
Altersrente ruhen solle, solange der Berechtigte nicht im In-
lande wohne; durch Beschluss des Bundesrats konnte diese Vor-
schrift nach einer von der Reichstagskommission veranlassten
Einschaltung für bestimmte Grenzgebiete ausser Kraft ge-
setzt werden. Im Zusammenhang hiermit ordnete $ 14 Inv.-
u. A.V.G. an, dass berechtigte Ausländer, falls sie
ihren Wohnsitz im deutschen Reiche aufgäben, mit dem dfrei-
fachen Betrage der Jahresrente abgefunden werden könnten?.
Bei Vorlegung der Novelle schlug die Regierung vor, in $ 34
Abs. 4 statt „im Inlande wohnt“ zu setzen : „im Inlande
ı Begründung a. a. O, S. 99.
® Die Regierung hatte ganz allgemein die Abfindung von Ausländern
zulassen wollen; die Reichstagskommission meinte indes, es liege in der
Billigkeit, die Abfindung mit dem dreifachen Jahresbetrage der Rente, ähn-
lich wie in 8 67 U.V.G., auf die Fälle zu beschränken, in denen ein Aus-
länder seinen Wohnsitz im deutschen Reiche aufgibt, vgl. Bericht der
Kommission, Anl. 141 v. 1888/9 S. 905.