Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

822. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 201 
darauf berechnet ist, zum Zwecke der Erreichung 
eines bestimmten Lehrzieles den Unterricht in einem 
schulmäßigen oder schulähnlichen Betriebe zu erteilen. 
Erziehungs- und Unterrichtsanstalten des Staates und 
der Kreisgemeinde, dann die von Gemeinden in Er- 
füllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf Grund 
der Gewerbeordnung errichteten Anstalten sind nicht 
genehmigungspflichtig, dagegen W ohltätigkeitsanstalten, 
die zugleich Erziehungs- oder Unterrichtsanstalten 
sind. Alle Unterrichts- und Erziehungsanstalten unter- 
liegen der Oberaufsicht des Staates. Begründer und 
Inhaber, Leiter, Lehrer, Aufsichtsorgane und Be- 
dienstete müssen den Besitz der erforderlichen sitt- 
lichen Eigenschaften, Begründer und Übernehmer den 
Besitz der erforderlichen Mittel, Leiter und Lehrer 
den Besitz der erforderlichen beruflichen Eigen- 
schaften nachweisen. Die Zurücknahme der Genehmi- 
gung und gegebenenfalls die Schließung der Anstalt 
ist bei Nichtbefolgung der Weisungen der Aufsichts- 
behörde oder bei Gefährdung der Interessen der 
Sittlichkeit, der Gesundheit oder des Unterrichts zu- 
lässig. 
Zu den Anstalten zur Förderung der 
allgemeinen Bildung sind die Akademie der 
Wissenschaften, das Generalkonservatorium der wissen- 
schaftlichen Sammlungen des Staates, die General- 
kommission der Kunstsammlungen des Staates, die 
Zentralgemäldegalleriedirektion, die Direktion der 
graphischen Sammlungen, das Generalkonservatorium 
der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns, die 
meteorologische Zentralstation, die Kommission für 
internationale Erdmessung , die Hof- und Staats- 
bibliothek in München, dann eine Reihe von wissen- 
schaftlichen und Kunstsammlungen des Staates, welche 
Anstalten und Sammlungen sämtlich dem Kultus- 
ministerium unterstehen, zu zählen.
	        
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