822. Verwaltungstätigkeit in bezug a. d. geistige Leben. 201
darauf berechnet ist, zum Zwecke der Erreichung
eines bestimmten Lehrzieles den Unterricht in einem
schulmäßigen oder schulähnlichen Betriebe zu erteilen.
Erziehungs- und Unterrichtsanstalten des Staates und
der Kreisgemeinde, dann die von Gemeinden in Er-
füllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf Grund
der Gewerbeordnung errichteten Anstalten sind nicht
genehmigungspflichtig, dagegen W ohltätigkeitsanstalten,
die zugleich Erziehungs- oder Unterrichtsanstalten
sind. Alle Unterrichts- und Erziehungsanstalten unter-
liegen der Oberaufsicht des Staates. Begründer und
Inhaber, Leiter, Lehrer, Aufsichtsorgane und Be-
dienstete müssen den Besitz der erforderlichen sitt-
lichen Eigenschaften, Begründer und Übernehmer den
Besitz der erforderlichen Mittel, Leiter und Lehrer
den Besitz der erforderlichen beruflichen Eigen-
schaften nachweisen. Die Zurücknahme der Genehmi-
gung und gegebenenfalls die Schließung der Anstalt
ist bei Nichtbefolgung der Weisungen der Aufsichts-
behörde oder bei Gefährdung der Interessen der
Sittlichkeit, der Gesundheit oder des Unterrichts zu-
lässig.
Zu den Anstalten zur Förderung der
allgemeinen Bildung sind die Akademie der
Wissenschaften, das Generalkonservatorium der wissen-
schaftlichen Sammlungen des Staates, die General-
kommission der Kunstsammlungen des Staates, die
Zentralgemäldegalleriedirektion, die Direktion der
graphischen Sammlungen, das Generalkonservatorium
der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns, die
meteorologische Zentralstation, die Kommission für
internationale Erdmessung , die Hof- und Staats-
bibliothek in München, dann eine Reihe von wissen-
schaftlichen und Kunstsammlungen des Staates, welche
Anstalten und Sammlungen sämtlich dem Kultus-
ministerium unterstehen, zu zählen.