Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

202 VI. Landesverwaltung. 
Von Archiven sind zu erwähnen das Geheime 
Hausarchiv und das Geheime Staatsarchiv, die unter 
dem Ministerium des königlichen Hauses und des 
Äußern stehen und die persönlichen Verhältnisse der 
landesherrlichen Familien sowie die wichtigsten auf 
das Wittelsbacher Geschlecht sich beziehenden politi- 
schen Akten behandeln, dann das Allgemeine Reichs- 
archiv und die Kreisarchive, die den Hauptzweck 
haben, den Vermögens- und Verwaltungsinteressen 
des bayerischen Staates zu dienen und dem Staats- 
ministerium des Innern unterstehen. Das dem Kriegs- 
ministerium unterstellte Kriegsarchiv nimmt nur Akten 
auf, die sich auf die bayerische Armee und deren 
Geschichte beziehen. 
B. Die Glaubensgesellschaften. 
Bis zum Anfange des 19. Jahrhunderts war 
Bayern mit Ausnahme eines Teiles der Oberpfalz, 
der Stadt Donauwörth und der Herrschaften Sulzbürg 
und Pyrbaum ein katholisches Land; in der Pfalz 
war der größere Teil der Einwohner protestantisch. 
Da nur die katholische Kirchengesellschaft anerkannt 
war, waren die Angehörigen der übrigen christlichen 
Bekenntnisse von der Niederlassung, der Verehelichung 
und dem Gewerbebetriebe ausgeschlossen ; die Juden 
waren aus dem Lande verwiesen. Nachdem unter 
Max Joseph IV. bereits anderen Religionsverwandten 
die Ansässigmachung gestattet worden war, wurde 
durch die Verfassungsurkunde von 1818 endgültig den 
drei seit dem Westfälischen Frieden vorhandenen 
Konfessionen Gleichheit der bürgerlichen Rechte und 
allen Untertanen vollständige Gewissensfreiheit gewährt. 
Die verfassungsmäßigen Bestimmungen über die 
Rechtsverhältnisse der Glaubensgesell- 
schaften sind vornehmlich in Tit. IV 88 9 und 10 
der Verfassungsurkunde, in deren zweiter Beilage,
	        
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