202 VI. Landesverwaltung.
Von Archiven sind zu erwähnen das Geheime
Hausarchiv und das Geheime Staatsarchiv, die unter
dem Ministerium des königlichen Hauses und des
Äußern stehen und die persönlichen Verhältnisse der
landesherrlichen Familien sowie die wichtigsten auf
das Wittelsbacher Geschlecht sich beziehenden politi-
schen Akten behandeln, dann das Allgemeine Reichs-
archiv und die Kreisarchive, die den Hauptzweck
haben, den Vermögens- und Verwaltungsinteressen
des bayerischen Staates zu dienen und dem Staats-
ministerium des Innern unterstehen. Das dem Kriegs-
ministerium unterstellte Kriegsarchiv nimmt nur Akten
auf, die sich auf die bayerische Armee und deren
Geschichte beziehen.
B. Die Glaubensgesellschaften.
Bis zum Anfange des 19. Jahrhunderts war
Bayern mit Ausnahme eines Teiles der Oberpfalz,
der Stadt Donauwörth und der Herrschaften Sulzbürg
und Pyrbaum ein katholisches Land; in der Pfalz
war der größere Teil der Einwohner protestantisch.
Da nur die katholische Kirchengesellschaft anerkannt
war, waren die Angehörigen der übrigen christlichen
Bekenntnisse von der Niederlassung, der Verehelichung
und dem Gewerbebetriebe ausgeschlossen ; die Juden
waren aus dem Lande verwiesen. Nachdem unter
Max Joseph IV. bereits anderen Religionsverwandten
die Ansässigmachung gestattet worden war, wurde
durch die Verfassungsurkunde von 1818 endgültig den
drei seit dem Westfälischen Frieden vorhandenen
Konfessionen Gleichheit der bürgerlichen Rechte und
allen Untertanen vollständige Gewissensfreiheit gewährt.
Die verfassungsmäßigen Bestimmungen über die
Rechtsverhältnisse der Glaubensgesell-
schaften sind vornehmlich in Tit. IV 88 9 und 10
der Verfassungsurkunde, in deren zweiter Beilage,