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sein bei den Teilen eines adeligen Doppelnamens. Bei solchen
adeligen Doppelnamen kann daher der 8 12 B. G.-B. eine wich-
tige Beschränkung der Zuständigkeit des Heroldsamts bedeuten.
Ein frei erfundenes Beispiel wird auch hier den Sachverhalt am
besten klar machen. Ein Herr Müller ist unter dem Namen
„von Müller-Steinfeld“ geadelt worden. Diese Namensform wurde
gewählt, weil er Eigentümer des Gutes Steinfeld war. Einem
Nachfolger wird aus irgend einem Rechtsgrunde vom Heroldsamt
das Recht bestritten, sich „von Müller-Steinfeld“ zu nennen und
zu schreiben, sei es, weil ihm überhaupt das Recht zur Führung
des Adels bestritten und behauptet wird, er heisse bloss „Müller“,
sei es, weil ihm zwar nicht der Adel, aber das Recht zur Füh-
rung des Zusatzes „Steinfeld“ bestritten und behauptet wird,
er heisse bloss „von Müller“. Ersterer Fall ist denkbar, wenn
der Adelserwerber, als Nichtpreusse, von einem nichtpreussischen
Staatsoberhaupte den Adel und den Namen „Müller-Steinfeld*
erwarb, der Nachkomme später preussischer Staatsangehöriger
wurde. Der zweite Fall wäre z. B. denkbar, wenn der Nach-
komme eines in Preussen unter dem Namen „Müller-Steinfeld“
geadelten Preussen nicht mehr Eigentümer des Gutes Steinfeld
ist, und das Heroldsamt das Diplom des Adelserwerbers dahin
auslegt, nur solange die Familie das Gut in ihrem Eigentum
habe, dürfe sie den Zusatz „Steinfeld“ führen. In beiden Fällen
würde der in der Führung des Namens „Müller-Steinfeld“ benach-
teiligte Nachkomme, zunächst rein formell betrachtet, berechtigt
sein — im ersteren Falle unter Trennung der Namensfrage und
der Adelsfrage — das Heroldsamt gemäss $ 12 B. G.-B. auf
dem bürgerlichen Rechtswege verklagen, ihn in der Führung
dieses Doppelnamens nicht zu behindern. Der Erfolg einer
solchen Klage würde allerdings von der Entscheidung der Vor-
frage abhängen, ob der betreffende Teil des Namens Adelszeichen
oder Namensbestandteil ist. Das wäre eine Thatfrage, deren Ent-
scheidung bei den oben angeführten Beispielen aus dem Wort-