210 VI. Landesverwaltung.
Jeibung, der die ‚bischöflic ;he Einsetzung, folgen muß.
Alle Privatpräsentationen unterliegen der landesherr-
lichen Bestätigung. Die Übertragung aller Pfarr- und
selbständigen Prediger- und Seelsorgerstellen ist durch
das befriedigende Bestehen einer Pfrüfung (Pfarr-
konkurs) bedingt.
Nach protestantischem Kirchenrechte
ist der Landesherr zugleich Inhaber der Kirchengewalt.
Nach dem Bayerischen Verfassungsrechte übt der
König sein oberstes Episkopat über die evangelisch-
lutherische Kirche diesseits des Rheines durch ein
selbständiges Oberkonsistorium mit dem Sitze in
München und über die vereinigte protestantische
Kirche der Pfalz durch ein Konsistorium zu Speyer
aus. Die evangelisch reformierten Gemeinden dies-
seits des Rheines unterstehen dem Oberkonsistorium
in München und werden in kirchlichen Angelegen-
heiten durch ein Moderamen geleitet, das aus einem
von der reformierten Gemeinde gewählten und vom
Oberkonsistorium bestätigten Assessor reformierten
Bekenntnisses besteht. Das Oberkonsistorium besteht
aus einem vom Könige ernannten geistlichen oder
weltlichen Präsidenten, drei geistlichen Räten und
einem weltlichen Rate und dem notwendigen Unter-
personale. Der Wirkungskreis des dem Kultus-
ministerium unterstellten Oberkonsistoriumg erstreckt
sich aufdie innere Kirchenpolizei, die inneren Kirchen-
angelegenheiten und die Ausübung des landesherr-
fichen Episkopats. Dem Oberkonsistorium sind die
Konsistorien zu Ansbach (für die Regierungsbezirke
Mittelfranken und Schwaben) und Bayreuth (für
Niederbayern, Oberpfalz, Ober- und Unterfranken)
sowie das Dekanat München für Oberbayern unter-
stellt. Die Konsistorien bestehen aus einem Vor-
stande protestantischer Konfession (Regierungsdirektor
oder ältester Regierungsrat der betreffenden Kreis-