Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

210 VI. Landesverwaltung. 
Jeibung, der die ‚bischöflic ;he Einsetzung, folgen muß. 
Alle Privatpräsentationen unterliegen der landesherr- 
lichen Bestätigung. Die Übertragung aller Pfarr- und 
selbständigen Prediger- und Seelsorgerstellen ist durch 
das befriedigende Bestehen einer Pfrüfung (Pfarr- 
konkurs) bedingt. 
Nach protestantischem Kirchenrechte 
ist der Landesherr zugleich Inhaber der Kirchengewalt. 
Nach dem Bayerischen Verfassungsrechte übt der 
König sein oberstes Episkopat über die evangelisch- 
lutherische Kirche diesseits des Rheines durch ein 
selbständiges Oberkonsistorium mit dem Sitze in 
München und über die vereinigte protestantische 
Kirche der Pfalz durch ein Konsistorium zu Speyer 
aus. Die evangelisch reformierten Gemeinden dies- 
seits des Rheines unterstehen dem Oberkonsistorium 
in München und werden in kirchlichen Angelegen- 
heiten durch ein Moderamen geleitet, das aus einem 
von der reformierten Gemeinde gewählten und vom 
Oberkonsistorium bestätigten Assessor reformierten 
Bekenntnisses besteht. Das Oberkonsistorium besteht 
aus einem vom Könige ernannten geistlichen oder 
weltlichen Präsidenten, drei geistlichen Räten und 
einem weltlichen Rate und dem notwendigen Unter- 
personale. Der Wirkungskreis des dem Kultus- 
ministerium unterstellten Oberkonsistoriumg erstreckt 
sich aufdie innere Kirchenpolizei, die inneren Kirchen- 
angelegenheiten und die Ausübung des landesherr- 
fichen Episkopats. Dem Oberkonsistorium sind die 
Konsistorien zu Ansbach (für die Regierungsbezirke 
Mittelfranken und Schwaben) und Bayreuth (für 
Niederbayern, Oberpfalz, Ober- und Unterfranken) 
sowie das Dekanat München für Oberbayern unter- 
stellt. Die Konsistorien bestehen aus einem Vor- 
stande protestantischer Konfession (Regierungsdirektor 
oder ältester Regierungsrat der betreffenden Kreis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.