Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

226 IX. Das Heerwesen. 
verhältnisses aufweist und in rechtlicher Beziehung 
sich dem Heeresdienste im übrigen Reiche anschließt. 
Zu unterscheiden sind hier die Offiziere, einschließlich 
der Sanitätsoffiziere, die Kapitulanten und die Beamten 
der Heeresverwaltung. | 
Die Ernennung der Offiziere erfolgt durch ein 
vom König oder Reichsverweser unterschriebenes 
Patent, dessen Form beweist, daß der Rechtsgrund 
der Ernennung kein Vertrag, sondern ein Akt der 
Militärverwaltung ist. Der Offiziersaspirant tritt nach 
Erlangung des Reifezeugnisses eines Gymnasiums, 
Realgymnasiums oder einer Oberrealschule oder nach 
Bestehen einer Prüfung (Fähnrichsprüfung) als Fahnen- 
junker (die Absolventen der königlichen Pagerie und 
des Kadettenkorps als Fähnriche) in das Heer ein, 
wird nach sechsmonatlicher Dienstzeit auf Grund 
eines Dienstzeugnisses zum 'Fähnrich ernannt, hat 
nach weiterer sechsmonatlicher Dienstleistung die 
Kriegsschule zu besuchen, worauf er die Offiziers- 
prüfung abzulegen hat. Nach Bestehen derselben und 
nach erfolgter Wahl durch das Offizierkorps seines 
Truppenteils wird er zur Ernennung zum Leutnant in 
Vorschlag gebracht. Wer einen einjährigen Aufenthalt 
auf einer deutschen Universität nachweisen kann, kann 
von dem Besuche der Kriegsschule befreit werden; er 
hat aber mit den Besuchern der Kriegsschule die Offhi- 
ziersprüfung abzulegen. Die Artillerie- und Ingenieur- 
offiziere haben außerdem nach 1!/a Jahren Truppendienst 
noch die Artillerie- und Ingenieurschule mit Erfolg zu 
besuchen. Die Beförderung der Offiziere erfolgt durch 
den König oder Reichsverweser nach den für die 
Ernennung gültigen Grundsätzen entweder nach dem 
Dienstalter oder auch außerhalb der Reihenfolge. 
Ein Recht auf Beförderung besteht nicht. Die Be- 
endigung des Dienstverhältnisses kann auf Antrag 
oder gegen den Willen des Offiziers durch Erkenntnis,
	        
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