Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

16 II. Staat und Staatsverfassung. 
Der Verzicht auf den Erwerb der Krone kann 
ausdrücklich oder stillschweigend — durch Nicht- 
annahme der Regierungsgeschäfte — erklärt werden. 
Der Verlust durch Verzicht beeinflußt nicht die 
Thronfolgefähigkeit der Nachkommen des Verzichten- 
den, sondern nur die Reihenfolge der Berufung zurKrone. 
Der Verlust der angetretenen Herrschaft tritt 
nur durch Abdankung ein. Eine Entsetzung ist staats- 
rechtlich nicht möglich. Eine Usurpation durch einen 
fremden Eroberer hätte nur dann eine Rechtswirkung, 
wenn der vertriebene Herrscher in dem Friedens- 
schlusse die Krone ausdrücklich abtritt. 
Die Befugnis der wirklichen Regierung geht ver- 
loren, wenn der Herrscher die Regierungsfähigkeit 
verliert (körperliche, geistige Gebrechen, Kriegs- 
gefangenschaft). 
In diesem Falle sowie dann,. wenn der Herrscher 
bei Antritt der Herrschaft das 18. Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, tritt Reichsverwesung ein. 
Zur ordentlichen Reichsverwesung — KRegent- 
schaft — (das ist bei Minderjährigkeit des Herrschers) 
sind in der nachstehenden Reihenfolge berufen: 
1. der von dem Vorgänger des minderjährigen 
Herrschers allenfalls hierzu ernannte volljährige 
königliche Prinz; 
2. der nächste regierungsfähige T'hronfolgeberech- 
tigte; 
3. die Witwe des letzten Herrschers; 
4. jener Kronbeamte, den der letzte Herrscher 
hierzu ernannt hat; 
5. der erste Kronbeamte, dem kein gesetzliches 
Hindernis entgegensteht. 
Die außerordentliche Reichsverwesung tritt, wie 
oben erwähnt, bei Regierungsunfähigkeit des Herrschers 
ein. Sie ist von der Zustimmung der beiden Kammern 
abhängig und ist hierzu der nächste regierungsfähige
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.