Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

360 Nachtrag. 
steuergesetz, Kapitalrentensteuergesetz, Umlagen- 
gesetz, Besitzveränderungsabgabengesetz, Warenhaus- 
steuergesetz, Hundeabgabengesetz, dann das Gesetz, 
betr. dieÄnderung der Gesetze über die Grund- undHaus- 
steuer, und das Einführungsgesetz zu den Gesetzen über 
die direkten Steuern — sämtliche vom 14. August 1911. 
Nach diesen Gesetzen ist das bayrische Steuer- 
system in Zukunft der Hauptsache nach auf der 
allgemeinen Einkommensteuer aufgebaut, die zum 
Steuermaßstabe die gesamten wirtschaftlichen Ver- 
hältnisse des Pflichtigen nimmt, daher sein gesamtes 
Einkommen nach Abzug seiner Schuldverbindlichkeiten 
als Einheit zu erfassen sucht, und dazu noch gewisse, 
seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Verhältnisse 
berücksichtigen läßt. Von der bisherigen, nur Arbeits- 
und Berufseinkommen erfassenden Einkommensteuer 
unterscheidet sich die neue Einkommensteuer haupt- 
sächlich dadurch, daß sie die Einkünfte aus Grund- 
vermögen (Grund- und Hausbesitz) Gewerbebetrieb, 
Kapitalvermögen und aus Arbeit und Beruf gleichzeitig 
und einheitlich erfaßt, die Roheinkünfte und ebenso die 
Ausgaben auf deren Erwerbung, Sicherung und Er- 
haltung (die sog. Betriebsausgaben) gleichmäßig nach 
dem wirklichen Anfalle zu berechnen und schließlich 
uneingeschränkt alle Schuldzinsen, aber auch noch 
einzelne dauernde Lasten (z. B. Versicherungsprämien 
usw.) abzuziehen gestattet. Neben der allgemeinen 
Einkommensteuer, künftig kurzweg Einkommensteuer 
genannt, der künftigen Hauptstaatssteuer, bleiben aber 
die bisherigen Ertragssteuern für Grund- und Haus- 
besitz, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen zur an- 
gemessenen Vorausbelastung der im Vermögensbesitze 
begründeten höheren Leistungsfähigkeit mit er- 
mäßigten Steuersätzen, in verbesserter und zum Teil 
wesentlich veränderter Gestalt fortbestehen. Ein- 
kommensteuerpflichtig sind nach neuem Rechte mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.