360 Nachtrag.
steuergesetz, Kapitalrentensteuergesetz, Umlagen-
gesetz, Besitzveränderungsabgabengesetz, Warenhaus-
steuergesetz, Hundeabgabengesetz, dann das Gesetz,
betr. dieÄnderung der Gesetze über die Grund- undHaus-
steuer, und das Einführungsgesetz zu den Gesetzen über
die direkten Steuern — sämtliche vom 14. August 1911.
Nach diesen Gesetzen ist das bayrische Steuer-
system in Zukunft der Hauptsache nach auf der
allgemeinen Einkommensteuer aufgebaut, die zum
Steuermaßstabe die gesamten wirtschaftlichen Ver-
hältnisse des Pflichtigen nimmt, daher sein gesamtes
Einkommen nach Abzug seiner Schuldverbindlichkeiten
als Einheit zu erfassen sucht, und dazu noch gewisse,
seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Verhältnisse
berücksichtigen läßt. Von der bisherigen, nur Arbeits-
und Berufseinkommen erfassenden Einkommensteuer
unterscheidet sich die neue Einkommensteuer haupt-
sächlich dadurch, daß sie die Einkünfte aus Grund-
vermögen (Grund- und Hausbesitz) Gewerbebetrieb,
Kapitalvermögen und aus Arbeit und Beruf gleichzeitig
und einheitlich erfaßt, die Roheinkünfte und ebenso die
Ausgaben auf deren Erwerbung, Sicherung und Er-
haltung (die sog. Betriebsausgaben) gleichmäßig nach
dem wirklichen Anfalle zu berechnen und schließlich
uneingeschränkt alle Schuldzinsen, aber auch noch
einzelne dauernde Lasten (z. B. Versicherungsprämien
usw.) abzuziehen gestattet. Neben der allgemeinen
Einkommensteuer, künftig kurzweg Einkommensteuer
genannt, der künftigen Hauptstaatssteuer, bleiben aber
die bisherigen Ertragssteuern für Grund- und Haus-
besitz, Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen zur an-
gemessenen Vorausbelastung der im Vermögensbesitze
begründeten höheren Leistungsfähigkeit mit er-
mäßigten Steuersätzen, in verbesserter und zum Teil
wesentlich veränderter Gestalt fortbestehen. Ein-
kommensteuerpflichtig sind nach neuem Rechte mit