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ß 44.
In die zweite Abtheilung werden eingetragen:
1. der Eigenthümer unter Angabe des rechtlichen Vorganges, auf
Grund dessen die Eintragung erfolgt. (Auflassung, Erbgang, Zuschlag.
Enteignung u. s. w);
der Verzicht des Eigenthümers auf das Eigenthum;
ein an dem Grundstücke bestehenden Vorkaufsrecht;
.Bestimmungen der in 8 0 Abf. 1, 8 2044 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichneten vrio
. die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung
des Grundstücks;
6. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des
Eigenthümers.
Auf Antrag des Eigenthümers ist auch der Erwerbspreis einzutragen.
P#
S#
8 45.
Wird ein neuer Eigenthümer eingetragen, so ist der Name des bisherigen
Eigenthümers roth zu unterstreichen.
g 46.
Sind Mehrere als Miteigenthümer einzutragen, so werden sie in der Eintragung
unter Vorsetzung kleiner lateinischer Buchstaben unter einander aufgeführt.
8 47.
Die Eintragung eines Vorkaufsrechts wird in der linken Spalte durch das
unter die Eintragungsnummer zu setzende Wort „Vorkaufsrecht“ besonders ersichtlich
gemacht.
ß 48.
In die dritte Abtheilung werden aingetragen:
Erbbaurechte, Abbaurechte
2. Dienstbarkeiten
3. Reallasten
4. * Grundschulden, Renteuschulden.
Wird die Höhe einer für einen Ueberbau oder für einen Nothweg zu entrichtenden
Rente vertragsmäßig festgestellt oder wird auf eine solche Rente verzichtet,
so ist dies gleichfalls in die dritte Ablheilung einzutragen.