Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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ß  44.

In  die  zweite  Abtheilung  werden  eingetragen:

1.  der  Eigenthümer  unter  Angabe  des  rechtlichen  Vorganges,  auf
Grund  dessen  die  Eintragung  erfolgt.  (Auflassung,  Erbgang,  Zuschlag.
  Enteignung  u.  s.  w);

der  Verzicht  des  Eigenthümers  auf  das  Eigenthum;

ein  an  dem  Grundstücke  bestehenden  Vorkaufsrecht;

.Bestimmungen  der  in  8  0  Abf.  1,  8  2044  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bezeichneten  vrio

.  die  Anordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  der  Zwangsverwaltung
des  Grundstücks;

6.  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  über  das  Vermögen  des

Eigenthümers.
Auf  Antrag  des  Eigenthümers  ist  auch  der  Erwerbspreis  einzutragen.

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8  45.
Wird  ein  neuer  Eigenthümer  eingetragen,  so  ist  der  Name  des  bisherigen
Eigenthümers  roth  zu  unterstreichen.

g  46.

Sind  Mehrere  als  Miteigenthümer  einzutragen,  so  werden  sie  in  der  Eintragung
  unter  Vorsetzung  kleiner  lateinischer  Buchstaben  unter  einander  aufgeführt.

8  47.

Die  Eintragung  eines  Vorkaufsrechts  wird  in  der  linken  Spalte  durch  das
unter  die  Eintragungsnummer  zu  setzende  Wort  „Vorkaufsrecht“  besonders  ersichtlich
  gemacht.

ß  48.

In  die  dritte  Abtheilung  werden  aingetragen:
Erbbaurechte,  Abbaurechte
2.  Dienstbarkeiten
3.  Reallasten
4.  *  Grundschulden,  Renteuschulden.
Wird  die  Höhe  einer  für  einen  Ueberbau  oder  für  einen  Nothweg  zu  entrichtenden
  Rente  vertragsmäßig  festgestellt  oder  wird  auf  eine  solche  Rente  verzichtet,
so  ist  dies  gleichfalls  in  die  dritte  Ablheilung  einzutragen.