SR ll. Staat und Staatsverfassung.
den Verwaltungsbehörden anderseits erfolgt durch
einen Gerichtshof für Kompetenzkonflikte. Dieser,
dessen Mitglieder vom Könige ernannt werden, be-
stoht aus einem Präsidenten und zehn Räten: ersterer
und fünf Rüte werden aus den Mitgliedern des obersten
l,andesgerichts oder eines Oberlandesgerichts, die
fibrigen fünf Räte aus den Mitgliedern des Ver-
waltungsgerichtshofes berufen. Der Gerichtshof ent-
scheidet in der Besetzung von sieben Mitgliedern, von
denen drei dem Verwaltungsgerichtshofe angehören.
Das Aınt der Staatsanwaltschaft wird durch die
Stantsanwaltschaft am obersten Landesgerichte aus-
gefibit.
Der bejahende Zuständigkeitsstreit,
zu dessen Erhebung nur die Kreisregierungen, die
Jentralverwaltungsstellen und der Staatsanwalt am
Verwaltungsgerichtshofe, nicht aber die Gerichte zu-
ständig sind, ist in allen Fällen zulässig, die tüber-
haupt die Zuständigkeit der Gerichte oder der Ver-
waltung betreffen, Vorausstezung ist nur, daß in einer
bei Gericht anhängigen Sache von der Verwaltung der
Rechtsweg für unzulässig erachtet wird. Die Er-
hebung, die für die Dauer des Streitverfahrens das
gerichtliche Verfahren unterbricht, erfolgt bei dem
(ierichte, bei dem die Sache anhängig ist, durch eine
begründete Erklärung der Verwaltungsbehörde.
| Ein verneinender Zuständigkeitsstreit
liegt vor, wenn einerseits die Gerichte, anderseits die
Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichtshog
durch nicht mehr anfechtbare Entscheidungen ihre
Unzuständigkeit in einer Sache ausgesprochen haben.
Der Antrag auf Erhebung des verneinenden Zu-
ständigkeitsatreiten ist bei dem Gerichte einzureichen,
bei dem die Sache im ersten Rechtszuge anhängisr war.
Dax Urteil den öffentlich verhandelnden Gerichts-
hofen kann beim bejahenden Zuständigkeitsstreit nur