Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 8. Der Staatsdienst. 69 
Reichsgerichtsverfassungsgesetze genannten Gründen, 
nur erfolgen, wenn ohne sein Verschulden Umstände 
gegeben sind, vermöge deren seine amtliche Wirk- 
samkeit auf der bisherigen Stelle in einer nicht bloß 
vorübergehenden Weise gestört wird, dann, wenn die 
vorgenannten Umstände zwar nicht ohne sein Ver- 
schulden gegeben sind, eine Strafverfolgung aber aus- 
geschlossen ist. Die Versetzung des Richters in den 
Ruhestand tritt auf seinen Antrag oder wider seinen 
Willen ein, wenn er das fünfundsechzigste Lebens- 
jahr vollendet hat und seine Versetzung in den Ruhe- 
stand im Interesse der Rechtspflege liegt, oder wenn 
er durch ein körperliches Gebrechen oder durch 
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte 
zur Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist, dann 
wider seinen Willen, wenn die obenbezeichneten Um- 
stände derart sind, daß seine amtliche Wirksamkeit 
auch auf einer anderen Stelle nicht bloß vorüber- 
gehend gestört wäre. 
Auf die richterlichen Militärjustizbeamten 
findet das Reichsgesetz betreffend die Dienstvergehen 
der richterlichen Militärjustizbeamten und die unfrei- 
willige Versetzung derselben in eine andere Stelle 
oder in den Ruhestand Anwendung.
	        
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