Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Erster Band. (1)

118 Berufung des Vereinigten Landtags. 
Kirche, und — wobei der König die Verheißungen von 1815 
erweiterte — nicht bloß die Berathung, sondern auch die 
Bewilligung neuer Steuern und Staatsanleihen, so weit sich 
dies mit der Sicherheit des Staats verträgt. Der Krone 
aber gehört die alleinige Entscheidung über die Staatsangelegen- 
heiten, also über die Einnahmen aus den Domänen und den 
indirecten Steuern, über sämmtliche Ausgaben des Staats, 
über die Gesetzgebung, so weit sie nicht jene persönlichen 
Rechte betrifft. Es ist ein Act königlicher Gnade, wenn die 
Krone dabei die berathende Stimme des Landtags anhört, 
und Petitionen und Beschwerden desselben entgegennimmt. 
Um diese erhabene Stellung gegen etwaige Übergriffe unan- 
tastbar zu machen, wird sie den großen Landtag nur zur 
Bewilligung neuer Steuern und Anleihen, und sonst nach 
freiem königlichen Ermessen einberufen, die übrigen Geschäfte 
desselben durch alle vier Jahre zusammentretende Ausschüsse 
der Provinzialstände besorgen lassen, und die 1820 den Reichs- 
ständen zugewiesene alljährliche Cognition des Staatsschulden- 
wesens einer kleinen Deputation des Landtags übertragen. 
Mit diesen Bestimmungen erschien am 3. Februar 1847 das 
Patent, welches den Vereinigten Landtag, getheilt in die 
Herrencurie der Fürsten und Standesherren, und in die 
Curie der Ritter, Bürger und Bauern, auf den 11. April 
einberief. 
Es war kein Wunder, daß darauf statt der erwarteten 
freudigen Dankbarkeit in allen Provinzen ein tiefes Miß- 
vergnügen sichtbar wurde. In vielen Punkten entdeckte man 
Abminderung der in den alten, niemals aufgehobenen Ge- 
setzen enthaltenen Verheißungen, und vor Allem erschien in 
der Ablehnung jährlich wiederkehrender Landtage der förmliche
	        
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