118 Berufung des Vereinigten Landtags.
Kirche, und — wobei der König die Verheißungen von 1815
erweiterte — nicht bloß die Berathung, sondern auch die
Bewilligung neuer Steuern und Staatsanleihen, so weit sich
dies mit der Sicherheit des Staats verträgt. Der Krone
aber gehört die alleinige Entscheidung über die Staatsangelegen-
heiten, also über die Einnahmen aus den Domänen und den
indirecten Steuern, über sämmtliche Ausgaben des Staats,
über die Gesetzgebung, so weit sie nicht jene persönlichen
Rechte betrifft. Es ist ein Act königlicher Gnade, wenn die
Krone dabei die berathende Stimme des Landtags anhört,
und Petitionen und Beschwerden desselben entgegennimmt.
Um diese erhabene Stellung gegen etwaige Übergriffe unan-
tastbar zu machen, wird sie den großen Landtag nur zur
Bewilligung neuer Steuern und Anleihen, und sonst nach
freiem königlichen Ermessen einberufen, die übrigen Geschäfte
desselben durch alle vier Jahre zusammentretende Ausschüsse
der Provinzialstände besorgen lassen, und die 1820 den Reichs-
ständen zugewiesene alljährliche Cognition des Staatsschulden-
wesens einer kleinen Deputation des Landtags übertragen.
Mit diesen Bestimmungen erschien am 3. Februar 1847 das
Patent, welches den Vereinigten Landtag, getheilt in die
Herrencurie der Fürsten und Standesherren, und in die
Curie der Ritter, Bürger und Bauern, auf den 11. April
einberief.
Es war kein Wunder, daß darauf statt der erwarteten
freudigen Dankbarkeit in allen Provinzen ein tiefes Miß-
vergnügen sichtbar wurde. In vielen Punkten entdeckte man
Abminderung der in den alten, niemals aufgehobenen Ge-
setzen enthaltenen Verheißungen, und vor Allem erschien in
der Ablehnung jährlich wiederkehrender Landtage der förmliche