148 Die Märzrevolution. 1848
berufene Versammlung, das später so genannte Vorparlament.
In der Mitte des Bundestags regte sich begreiflicher Weise
der Wunsch, in der großen Tagesfrage, der Berufung der
Nationalversammlung, den Beschlüssen dieser formlosen Ge-
sellschaft zuvorzukommen. Für eine gedeihliche Behandlung
dieses über Deutschlands Geschicke entscheidenden Problems
hätte es nun nicht bloß des Erlasses eines Wahlgesetzes für
das künftige Parlament bedurft, sondern offenbar wäre nichts
wichtiger gewesen, als möglichst rasch zu seiner Leitung eine
provisorische Bundesexecutive zu bilden und ihm durch diese
einen Verfassungsentwurf als Grundlage seiner Berathungen
vorlegen zu lassen. Aber der Bundestag stand auch jetzt
unter dem Verhängniß seiner Geburt: zu einer positiven
Wirksamkeit war er unfähig. Gagern's Programm lag ihm
vor. Gegen die meisten Punkte hatte er nichts zu erinnern.
Aber einen Senat der Einzelstaaten, ein Oberhaus, wagte
er der populären Stimmung nicht zu bieten. Noch weniger
kam es über die Oberhauptsfrage zu einer Einigung. Es war
Allen deutlich, daß, wenn zu dieser Stellung ein Einziger
erhoben würde, dies nur der König von Preußen sein könnte.
Dagegen aber protestirten Osterreich und Bayern prineipiell
unter allen Voraussetzungen, und manche Andere besorgten,
daß bei dem wilden Volkshasse gegen den König dessen Er-
nennung unmöglich sei. So beschloß man, das Parlament
ohne Reichsregierung zu berufen. Ob man ihm einen Ver-
fassungsentwurf vorlege, werde von der Arbeit der Siebzehner
abhängen, den Regierungen möge überlassen bleiben, als Mit-
glieder des Parlaments entweder Delegirte ihrer Kammern
oder Abgeordnete aus Volkswahl zu entsenden. Demnach
erschien am 30. März das Bundesgesetz, welches die Regie-