1848 Gesetz vom 28. Juni. 183
3. die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung
Deutschlands auszuüben und zu diesem Ende Gesandte und
Consuln zu ernennen.
Die Errichtung des Verfassungswerkes bleibt von ihrer
Wirksamkeit ausgeschlossen.
Über Krieg und Frieden und über Verträge mit aus-
wärtigen Mächten beschließt sie in Übereinstimmung mit der
Nationalversammlung.
Sie wird einem Reichsverweser übertragen, der von der
Nationalversammlung frei gewählt wird.
Der Reichsverweser ist unverantwortlich; er übt seine
Gewalt durch von ihm ernannte, der Nationalversammlung
verantwortliche Minister aus; keine seiner Anordnungen ist
gültig ohne die Gegenzeichnung eines Ministers.
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen
Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestags auf.
Die Centralgewalt hat sich in Beziehung auf die Voll-
ziehungsmaaßregeln, so weit thunlich, mit den Bevollmächtigten
der Landesregierungen in's Einvernehmen zu setzen. —
Wenn man versucht, sich über die Bedeutung und den
Werth dieses Gesetzes ein Urtheil zu bilden, so zeigt sich
zunächst mehrfache Unvollständigkeit, Unklarheit oder Viel-
deutigkeit der wichtigsten Bestimmungen.
Die Centralgewalt war von dem Verfassungswerke aus-
geschlossen. Aber auch von der Theilnahme an der Gesetz-
gebung, die ihre eigene Thätigkeit erfordertex Und wenn
gegen ihren Widerspruch die Nationalversammlung einen Be-
schluß faßte, war sie verpflichtet, ihn zur Anwendung zu
bringeno Ein Gesetz über Ministerverantwortlichkeit war
verheißen. Aber wie war die Lage bis zum Erlasse des-